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FMA verhängt Geldstrafe wegen verspäteter Eigengeschäftsmeldung durch Aufsichtsratsmitglied

geralt (CC0), Pixabay

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer börsennotierten Gesellschaft eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 Euro verhängt. Der Strafbescheid erfolgte im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG).

Der Anlass der Sanktion liegt in einem Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Die Regelung verlangt, dass Eigengeschäfte von Personen in Führungspositionen, sogenannte Directors‘ Dealings, der FMA spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem Abschluss des Geschäfts gemeldet werden. In diesem Fall wurde die Meldung jedoch nicht fristgerecht übermittelt, was einen Verstoß darstellt und zur Verhängung der Geldstrafe führte.

Mit der Verhängung dieser rechtskräftigen Strafe unterstreicht die FMA ihre Verpflichtung, Transparenz und Vertrauen im österreichischen Finanzmarkt zu wahren und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Offenlegung von Eigengeschäften konsequent eingehalten werden.

Hier die Originalmitteilung der FMA Österreich:
Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion wegen einer verspäteten Meldung eines Eigengeschäfts
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe von EUR 13.000.- verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat das Aufsichtsratsmitglied die verpflichtende Meldung ihres Eigengeschäfts (Directors‘ Dealings-Meldung) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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