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Vorläufige Insolvenzverwaltung für GD Medienverlag GmbH & Co. KG angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung für GD Medienverlag GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 87 IN 40/24

Das Amtsgericht Münster hat am 28. Oktober 2024 um 10:19 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GD Medienverlag GmbH & Co. KG, ansässig in der Hofstraße 17, 48712 Gescher, eine umfassende vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5649 eingetragene Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die GD Medienverlag GmbH, vertreten. Letztere wird durch die Geschäftsführer Hartwig Espeter und Michael Aholt repräsentiert.

Rechtsanwalt Nils Meißner aus Borken wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ist nun befugt, alle wesentlichen finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens zu überwachen. Zukünftige Verfügungen über das Vermögen der GD Medienverlag GmbH & Co. KG dürfen nur mit seiner Zustimmung erfolgen, um die Insolvenzmasse zu sichern und ein geregeltes Verfahren im Interesse der Gläubiger zu gewährleisten.

Ein wichtiger Aspekt der Anordnung umfasst auch die Einziehung von Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter, der zudem berechtigt ist, eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Gesellschaft – den sogenannten Drittschuldnern – untersagt, weitere Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten, um eine vollständige Kontrolle der finanziellen Mittel zu ermöglichen.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GD Medienverlag GmbH & Co. KG sind, mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände, bis auf Weiteres ausgesetzt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt, wodurch das Vermögen vor weiteren Eingriffen durch Gläubiger geschützt ist und die Insolvenzsicherung effektiv durchgeführt werden kann.

Betroffene Parteien können den vollständigen Beschluss in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster einsehen, um nähere Informationen zur Verfahrenslage und den getroffenen Maßnahmen zu erhalten.

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