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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Steffen Grashold und Ronny Daniel Weigel –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R016 VRs 616 Js 66457/​14

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R016 VRs 616 Js 66457/​14, gegen Steffen Grashold, geboren am 16.04.1984 und Ronny Daniel Weigel, geboren am 18.10.1980, wegen Computerbetrugs ist durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06.02.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von den Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Sachverhalt:

Der Verurteilte Grashold entschloss sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09.05.2014, sich durch die wiederholte Begehung der nachfolgend beschriebenen Straftaten eine erhebliche Einnahmequelle von nicht nur vorübergehender Dauer zu verschaffen. Nachdem er für sich bereits am 07.11.2013 ein Konto mit der Nr. 0072101*** bei der FIDOR-Bank angelegt hatte, half er dem Verurteilten Weigel, gleichfalls dort ein Konto zu eröffnen. Dieser eröffnete unter Nutzung des Post-ID-Verfahrens am 09.05.2014 das Konto Nr. 0072121***. Ein weiteres Konto mit Nr. 0072137*** wurde auf gleiche Weise bei der FIDOR-Bank für den am 03.05.2017 verstorbenen André Herfurth am 11.06.2014 eröffnet. Die Konten bei der FIDOR-Bank waren verbunden mit einem „Brokertain-Account“, einem Online-Konto zur Einzahlung von Geldern für „Echtgeld“-Spiele. Der Grashold nutzte davon das Spiel „BrokerBrain“, bei dem es darum ging, auf die besten 6 DAX-Aktien des nächsten Börsentages zu wetten. Auf dem Online-Konto eingezahlte Beträge mussten einmal als Wetteinsatz gesetzt werden. Im Spiel erzielte Gewinne standen zur freien Verfügung und konnten auf das FIDOR-Konto übertragen werden.

Der Grashold erwarb im „Darknet“ eine Liste mit Kreditkartendaten Dritter. Er veranlasste sodann Geldüberweisungen von einigen dieser Kreditkartenkonten jeweils mit dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain“. Diese Zahlungen gingen zunächst auf ein Sammelkonto, wurden dann aber bankintern dem jeweils begünstigten Brokertain-Konto entweder des Weigel oder des Herfurth zugeordnet. Zur Einzahlung auf diesen Brokertain-Konten loggte sich der Grashold auf dem jeweiligen Brokertain-Konto des Weigel oder des Andrè Herfurth ein und gab zum Aufladen des jeweiligen Brokertain-Kontos die missbräuchlich erlangten Kreditkartendaten der Geschädigten und einen entsprechenden Geldbetrag ein.

Durch die Belastungen der Kreditkartenkonten entstand den jeweiligen die Kreditkartenkonten verwaltenden Unternehmen ein Schaden in Höhe des überwiesenen Betrages.

Im Einzelnen kam es zu folgenden missbräuchlichen Überweisungen/​Abbuchungen:

1.) Am 12.05.2014 transferierte der Grashold vom Kreditkartenkonto der Geschädigten C. Horn mit der Nr. 5486-9659-3300-4*** bei der VR-Bank Memmingen unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain“ einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € auf das Brokertain-Konto des Weigel.

2.) Am 13.05.2014 wurde durch den Grashold vom bei der VR-Bank Werra Meissner e.G. geführten Kreditkartenkonto des Geschädigten W.-G. Jatho mit der Nr. 5486-9655-0003-5*** ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.500,00 € auf das Brokertain-Konto des Weigel transferiert.

3.) Am 19.05.2014 veranlasste der Grashold vom Kreditkartenkonto des Geschädigten W.-G. Jatho mit der Nr. 5486-9655-0003-5*** die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 3.500,00 € auf das Brokertain-Konto des Weigel.

4.) Am 10.06.2014 transferierte der Grashold vom bei der Paylife Bank Wien geführten Kreditkartenkonto mit der Nr. 5266-4162-6279-3*** ein Gesamtbetrag von 3.000,00 € auf das Brokertain-Konto des Weigel.

5.) Am 10.06.2014 wurde durch den Grashold vom Kreditkartenkonto des Geschädigten K.-J. Schrödl bei der Sparda Bank Hessen mit der Nr. 5256-1500-0012-6*** unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain“ insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.200,00 € auf das Brokertain-Konto des Weigel übertragen.

6.) Am 12.06.2014 wurde durch den Grashold vom Kreditkartenkonto des Geschädigten M. Kirchgraber bei der Volksbank Filder eG mit der Nr. 4570-3756-8001-2*** ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € und vom bei der Visa Austria geführten Kreditkartenkonto mit der Nr. 4548-2520-9393-8*** ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.000,00 € auf das Brokertain-Konto des Andrè Herfurth transferiert.

7.) Am 15.06.2014 wurde durch den Grashold vom bei der Pluscard GmbH geführten Kreditkartenkonto mit der Nr. 4277-4122-9506-5*** ein Gesamtbetrag in Höhe von
4.000,00 € auf das Brokertain-Konto des Weigel gebucht.

8.) Am 16.06.2014 transferierte der Grashold vom Kreditkartenkonto des Geschädigten Dr. G.-A. Lange bei der Pluscard GmbH mit der Nr. 4475-9958-1002-3*** unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain“ ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.000,00 € auf das Brokertain-Konto des Andrè Herfurth.

9.) Am 21.06.2014 wurden durch den Grashold vom Kreditkartenkonto des Geschädigten
J.-M. Laurent Dumonet bei der DKB AG mit der Nr. 5310-0030-8916-7*** unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain München“ um 18.34 Uhr 1.000,00 € und um 18.35 Uhr 4.000,00 € auf das Brokertain-Konto des Andrè Herfurth gebucht.

10.) Ebenfalls am 21.06.2014 hatte der Grashold bereits um 16:51 Uhr vom Kreditkartenkonto der Lufthansa Miles & More Credit Card mit der Nr. 5310-0130-9647-4*** des Geschädigten M. Czwikla unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain München“ ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.000,00 € auf das Brokertain-Konto des Andrè Herfurth transferiert.

11.) Am 27.06.2014 wurde durch den Grashold vom Kreditkartenkonto der Geschädigten
D.-I. Rode bei der VALOVIS Bank mit der Nr. 5203-0141-0029-3*** unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain München“ insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.000,00 € auf das Brokertain-Konto des Andrè Herfurth gebucht.

12.) Am 29.06.2014 wurde durch den Grashold vom Kreditkartenkonto des Geschädigten
T.-E. Günther bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden mit der Nr. 4475-9678-1060-6*** unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain München“ ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € auf das Konto des Andrè Herfurth zur KontoNr. 0072137*** transferiert.

13.) Erneut am 29.06.2014 wurde durch den Grashold vom Kreditkartenkonto des Geschädigten V. Schmidt bei der Sparkasse Südholstein mit der Nr. 5490-0478-0136-3*** unter dem Verwendungszweck „Einzahlung Brokertain“ ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.500,00 € auf das Brokertain-Konto des Andrè Herfurth zur Konto-Nr. 0072137*** transferiert.

14.) Am 30.06.2014 wurde durch den Grashold vom bei der Barclaycard Hamburg geführten Kreditkartenkonto mit der Nr. 4295-9036-5285-9*** ein Betrag in Höhe von 3.500,00 € und vom bei der Sparkasse Passau geführten Kreditkartenkonto mit der Nr. 4149-1601-6100-7*** ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.500,00 € auf das Brokertain-Konto des Andrè Herfurth transferiert.

15.) Am 19.02.2014 bestellte der Grashold von seiner Wohnadresse auf der Internetseite www.dell.de einen Computer „Dell Alienware Autota“, Seriernummer: IQ56P02, zum Preis von 2.509,01 €. Zur Bezahlung der Bestellung gab der Grashold die missbräuchlich erlangten Kreditkartendaten des Geschädigten D. Class zur Kreditkarte American Express mit der Karten-Nr. 3746-6197-1901-1*** an. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten Grashold und im Vertrauen auf seine Zahlungswilligkeit sowie Zahlungsfähigkeit übersandte die Firma Dell über die Firma Syncreaon Logit am 25.02.2014 den o.g. Computer unter der Sendungsnummer 31494029. Am 26.02.2014 nahm der Angeklagte Grashold die Ware in Empfang.

16.) Zu nicht näher bekannter Zeit vor dem 02.12.2014 gelangte der Grashold über das „Darknet“ an die Daten für das passwortgeschützte eBay-Konto des M. Koch und die dazu elektronisch gespeicherten Daten. Er benutzte am 02.12.2014 um 12.32 Uhr das eBay-Konto des Geschädigten unter Verschleierung seiner wahren Identität und Ausnutzung der positiven Bewertungen des rechtmäßigen Kontoinhabers, indem er einen Apple MacBook Pro MGXA2D/​A unter der Artikel Nr. 321604974958 zum Verkauf einstellte, wobei Dr. T.-P. Scholz am 03.12.2014 um 13.32 Uhr für einen Kaufpreis von 1.389,- € den Zuschlag erhielt. Im Vertrauen auf den Erhalt der Ware überwies Dr. T.-P. Scholz vorab den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten Nr. 9450335*** bei der PayCenter GmbH Freising.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 53.198,01 € gegen die Verurteilten angeordnet. Bei den Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 23.10.2024

 

gez. Dipl.-Rpfl.(FH) Swierczek, Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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