Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut fünf Bußgelder in Höhe von insgesamt 7.000 Euro verhängt. Die Sanktionen resultieren aus mehreren Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG), die das Institut begangen hat. Konkret wurden Auszüge aus dem Transparenzregister verspätet eingeholt und sowohl der Geldwäschebeauftragte als auch dessen Stellvertreter nicht rechtzeitig ernannt.
Der Bußgeldbescheid ist inzwischen rechtskräftig.
Hintergrund und Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
Finanzdienstleistungsinstitute unterliegen strengen Sorgfaltspflichten, um sicherzustellen, dass ihre Dienste nicht zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Das Geldwäschegesetz verpflichtet sie, die wirtschaftlich Berechtigten hinter den Vertragspartnern zu identifizieren. Dies betrifft insbesondere natürliche Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über Geschäftstransaktionen ausüben.
Zusätzlich müssen Finanzdienstleistungsinstitute auf Führungsebene einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter benennen. Diese Positionen spielen eine zentrale Rolle bei der Prävention von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Im vorliegenden Fall wurden diese Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, was zu den verhängten Bußgeldern führte.
Die BaFin betont, dass Verstöße gegen das Geldwäschegesetz ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen und die Institutsleitung verpflichtet ist, für die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu sorgen.