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Insolvenzantrag der AMIA Energy Solutions GmbH: Vorläufige Sicherungsmaßnahmen eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36a IN 7047/24
Amtsgericht Charlottenburg – Beschluss vom 22. Oktober 2024

Im Insolvenzverfahren der AMIA Energy Solutions GmbH, ansässig in der Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Heyn und Hans-Martin Rüter, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22. Oktober 2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. Ziel ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft zu verhindern, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Im Rahmen der gerichtlichen Anordnung wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

Einstellung von Zwangsvollstreckungen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wurden bis auf Weiteres gestoppt. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen werden ebenfalls ausgesetzt, es sei denn, es handelt sich um unbewegliche Gegenstände.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg aus Berlin ernannt. Alle Verfügungen über das Vermögen der AMIA Energy Solutions GmbH bedürfen ab sofort seiner Zustimmung, um wirksam zu sein.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rechtsanwalt Wienberg hat die Aufgabe, die Vermögenslage der AMIA Energy Solutions GmbH zu überwachen und zu sichern. Er ist außerdem befugt, Gelder und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Drittschuldner, also jene, die der Schuldnerin noch Gelder schulden, wurden aufgefordert, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Insolvenzmasse zu schützen und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sicherzustellen.
Weiteres Vorgehen und Veröffentlichung

Die Anordnung wird gemäß der Insolvenzordnung in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens sechs Monate gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung der Anordnung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufhebung.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung.

Amtsgericht Charlottenburg, 22.10.2024

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