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Vorläufige Insolvenzverwaltung über dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH am 18.10.2024 um 10:27 Uhr einen wichtigen Beschluss gefasst. Unter dem Aktenzeichen 36d IN 6767/24 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Das Unternehmen, ansässig in der Hasenheide 107 – 113, 10967 Berlin und gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Adnan Gündogdu, steht ab sofort unter einem allgemeinen Verfügungsverbot. Das bedeutet, dass sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen sind. Diese Maßnahme wurde getroffen, um die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger zu sichern und das Vermögen der Schuldnerin während des laufenden Verfahrens zu schützen.

Darüber hinaus bleiben alle bereits am 11.10.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen in Kraft. Dies betrifft auch die Unterbrechung aller zivilrechtlichen Verfahren, die gemäß § 240 ZPO während der Insolvenzvorbereitungen ausgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin oder jeder betroffene Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingereicht werden. Alternativ kann die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, wobei die Frist nur dann gewahrt bleibt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.

Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Diese Veröffentlichung genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn zusätzlich eine besondere Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Diese Maßnahmen markieren einen entscheidenden Schritt im Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dienen dem Schutz des Unternehmensvermögens sowie der Sicherung der Gläubigeransprüche.

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