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BaFin greift bei NBank durch: Sicherstellung ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen
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BaFin greift bei NBank durch: Sicherstellung ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen

stux (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) entscheidende Maßnahmen ergriffen, um die Stabilität und Ordnungsmäßigkeit der Bank sicherzustellen. Im Rahmen einer Sonderprüfung stellte die BaFin fest, dass die NBank in mehreren Bereichen nicht den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) entsprach. Besonders betroffen waren das Auslagerungsmanagement und die Informationstechnologie der Bank, die als fehlerhaft und unzureichend bewertet wurden.

Als Reaktion auf diese Mängel hat die BaFin die NBank dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß funktioniert. Gleichzeitig muss die Bank zusätzliche Eigenmittel vorhalten, um potenziellen Risiken entgegenzuwirken, bis die festgestellten organisatorischen Schwachstellen vollständig behoben sind. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Bank in eine stabilere und gesetzeskonforme Struktur zu führen.

Die entsprechenden Bescheide der BaFin sind seit dem 15. Oktober 2024 rechtskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation: Ein zentraler Bestandteil des Bankwesens

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ist für Kreditinstitute von entscheidender Bedeutung, da sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und dass die Banken betriebswirtschaftlich effektiv agieren. Nach § 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) gehört dazu vor allem ein wirksames Risikomanagement, das die Sicherheit und Stabilität des Unternehmens gewährleistet. Ein zentraler Bestandteil dieses Risikomanagements ist die Organisation von Informationssicherheit und Auslagerungen.

Die BaFin hat die Befugnis, bei Mängeln in der Geschäftsorganisation eines Kreditinstituts tätig zu werden, wie es in § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG festgelegt ist. Sie kann nicht nur die Behebung dieser Mängel anordnen, sondern auch verlangen, dass das betroffene Institut zusätzliche Eigenmittel bereitstellt, um den finanziellen Schutz des Instituts zu gewährleisten, bis alle Probleme beseitigt sind. Genau das ist im Fall der NBank geschehen.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen unterliegt festen gesetzlichen Vorgaben, die in § 60b Abs. 1 KWG geregelt sind. Dies soll Transparenz schaffen und den Marktteilnehmern signalisieren, dass regulatorische Maßnahmen zur Stabilität der betroffenen Bank beitragen.

Mit diesen Maßnahmen zeigt die BaFin erneut ihre Entschlossenheit, auf Missstände in der Finanzbranche konsequent zu reagieren und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Die NBank steht nun in der Verantwortung, ihre Geschäftsabläufe grundlegend zu verbessern, um künftige Risiken zu minimieren.

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