Amtsgericht Krefeld
22 Ls 332/23 – 11.09.2024
Oliver Rainer Barthel ist durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 08.05.2024 wegen Erschleichen von Leistungen verurteilt worden. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus den begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 13.215,93 EUR angeordnet.
Der Einziehungsbetrag wird dem Verurteilten in Rechnung gestellt und soweit möglich beigetrieben. Das Amtsgericht wird sodann über die Verteilung entscheiden. Über die diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten werden die Geschädigten wie folgt in Kenntnis gesetzt:
Der Verletzte kann gemäß § 459 n StPO in Verbindung mit §§ 459 h Abs. 2, 459 k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des von der/dem Verurteilten auf den Einziehungsbetrag geleisteten Zahlungen in einem einfachen und kostenlosen Verfahren geltend machen. Dazu muss der Anspruch lediglich bei dem zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß
§ 111 l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459 k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Geschädigten werden aufgefordert, daher alsbald mitzuteilen, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen. Es können jedoch nur Ansprüche geltend gemacht werden, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil zusammenhängen. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Sofern der Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Ist der Anspruch mittlerweile (z.B. durch Zahlung des geschuldeten Betrages) erloschen, teilen Sie dies bitte ebenfalls mit.
Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.
Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen
Ermittlungs- und Strafverfahren:
Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis: Grundsätzliche Formen der Entschädigung: Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den / die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)). Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts). I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung: Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht: 1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO: Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß 2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung: Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III). |
Hinweis:
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