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Vorläufige Insolvenzverwaltung über AEM Elektrotechnik GmbH angeordnet: Maßnahmen zur Vermögenssicherung beschlossen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 280 IN 175/24

Am 16. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Mainz im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AEM Elektrotechnik GmbH, ansässig Am Flugplatz 5c, 55126 Mainz, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 33119 eingetragene GmbH wird durch die Rehles GmbH als Gesellschafterin vertreten, deren Geschäftsführer Stephan Rehles ist und die ihren Sitz in Bingen hat.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, bestellt. Er übernimmt nun die Aufgabe, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und alle finanziellen Verfügungen der AEM Elektrotechnik GmbH zu überwachen. Ab sofort sind sämtliche Verfügungen über das Vermögen des Unternehmens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung
Das Amtsgericht Mainz hat verfügt, dass alle Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die der AEM Elektrotechnik GmbH Geld schulden – ihre Zahlungen ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten dürfen. Dr. Johannes Hancke ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen des Unternehmens einzuziehen und im Sinne der Insolvenzmasse zu verwalten. Die Maßnahme dient dem Schutz der Vermögenswerte der GmbH und soll sicherstellen, dass diese bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert bleiben.

Der vollständige Beschluss, einschließlich der weiteren Anordnungen und Details, ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mainz einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung kann die AEM Elektrotechnik GmbH oder deren Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, eingereicht werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung des Beschlusses oder, im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung, zwei Tage nach deren Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erfolgen. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht zwingend erforderlich, allerdings muss die Beschwerde von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wenn die Anfechtung nur teilweise erfolgen soll, ist dies explizit anzugeben.

Datenschutz
Die Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Mainz ist gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf der Website des Gerichts unter www.agmz.justiz.rlp.de einsehbar. Auf Wunsch kann diese Information auch in Papierform bereitgestellt werden.

Mit diesen Maßnahmen hat das Amtsgericht Mainz die Vermögenswerte der AEM Elektrotechnik GmbH bis zur weiteren Klärung der Insolvenzantragslage unter Schutz gestellt und die finanziellen Verfügungen des Unternehmens kontrolliert, um die Gläubigerinteressen zu wahren und eine gerechte Vermögensverteilung im Falle eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen.

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