Aktenzeichen: 280 IN 171/24
Am 16. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Mainz im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens die vorläufige Verwaltung des Vermögens der L&K GmbH mit Sitz in der Peter-Weyer-Straße 74, 55129 Mainz, angeordnet. Das Unternehmen, welches im Handelsregister Mainz unter HRB 44088 eingetragen ist, wird von Herrn Hoang Bach Luong als Geschäftsführer vertreten.
Gemäß der gerichtlichen Anordnung sind alle Verfügungen der L&K GmbH ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Das Gericht hat Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch von der Kanzlei BGP Insolvenzverwalter in Mainz mit der vorläufigen Verwaltung des Unternehmensvermögens betraut. Die Kanzlei ist unter der Anschrift Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, telefonisch unter 06131/3337960 sowie per Fax unter 06131/3337961 oder per E-Mail unter mail@bgp-insol.de zu erreichen.
Die Gläubiger des Unternehmens werden darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die L&K GmbH ab sofort ausschließlich unter Berücksichtigung der gerichtlichen Anordnung erfolgen dürfen. Dies bedeutet, dass alle Forderungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden können, wie es § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) vorschreibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Anordnung steht der L&K GmbH das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese kann ebenfalls von Gläubigern eingelegt werden, wenn die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 angezweifelt wird. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, eingereicht werden. Die Frist beginnt entweder mit der Zustellung des Beschlusses oder, im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung, zwei Tage nach deren Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei einem Amtsgericht eingereicht werden. Die Einreichung ist beim Amtsgericht Mainz vorzunehmen und muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Um die Gültigkeit der Beschwerde zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Beschluss bezeichnet und die Anfechtung klar erklärt wird. Ist die Beschwerde nur gegen einen Teil des Beschlusses gerichtet, so ist der Umfang der Anfechtung konkret darzulegen. Eine Begründung der Beschwerde ist wünschenswert, um den Sachverhalt umfassend darzulegen.
Weitere Informationen und Datenschutz:
Der vollständige Beschluss zur vorläufigen Insolvenzverwaltung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Datenschutzerklärung des Gerichts gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz ist auf der Internetseite des Amtsgerichts Mainz abrufbar. Auf Wunsch kann diese Erklärung auch in Papierform bereitgestellt werden. Weitere Details sind unter www.agmz.justiz.rlp.de verfügbar.