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Insolvenzantrag der HERE Sushi GmbH mangels Masse abgewiesen: Vorläufige Verwaltung aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 810 IN 685/24 H

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HERE Sushi GmbH, ansässig in der Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt am Main, die vorläufigen Verfügungsbeschränkungen und die zuvor angeordnete Verwaltung aufgehoben. Das Unternehmen, das unter der Handelsregisternummer HRB 119269 geführt und durch Geschäftsführer Jun Ye, wohnhaft in der Hanielstraße 36, 47198 Duisburg, vertreten wird, hatte am 26. Juli 2024 den Insolvenzantrag gestellt.

Hintergrund der Entscheidung
Die Aufhebung der Maßnahmen durch das Amtsgericht Frankfurt am Main erfolgte am 9. Oktober 2024, nachdem der Insolvenzantrag der HERE Sushi GmbH mangels ausreichender Masse abgewiesen wurde. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nicht über ausreichend verwertbares Vermögen verfügte, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Mangels Masse werden Insolvenzanträge in der Regel abgewiesen, wenn die finanziellen Mittel des Schuldners nicht ausreichen, um selbst die Verwaltungskosten des Verfahrens zu tragen. Somit kann das Gericht in einem solchen Fall die beantragte Insolvenz nicht eröffnen und hebt die zuvor auferlegten Verfügungsbeschränkungen und die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wieder auf.

Folgen der Aufhebung
Durch die Entscheidung des Gerichts sind die Verfügungsbeschränkungen aufgehoben, und die HERE Sushi GmbH darf wieder frei über ihre Vermögenswerte verfügen, soweit diese noch vorhanden sind. Zudem entfällt die vorläufige Kontrolle durch einen Insolvenzverwalter, da das Verfahren nicht weitergeführt wird. Für Gläubiger bedeutet diese Abweisung, dass sie möglicherweise ihre Forderungen gegenüber der HERE Sushi GmbH nicht realisieren können, da keine Insolvenzmasse zur Befriedigung der Ansprüche vorhanden ist.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main ist somit abgeschlossen, und die HERE Sushi GmbH bleibt in ihrer Eigenverantwortung, solange keine neuen Insolvenzanträge gestellt werden und das Unternehmen seine Verbindlichkeiten im Rahmen seiner Mittel begleichen kann.

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