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Vorläufige Insolvenzverwaltung für KAISYS.IT RT GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren über den Insolvenzantrag der KAISYS.IT RT GmbH mit Sitz in Bad Urach wurde zur Sicherung des Vermögens des Unternehmens eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingerichtet. Das Amtsgericht Tübingen hat unter dem Aktenzeichen 21 IN 338/24 am 16. Oktober 2024 Maßnahmen eingeleitet, um das Unternehmen vor finanziellen Nachteilen bis zur endgültigen Entscheidung zu schützen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff aus Tübingen ernannt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der KAISYS.IT RT GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass es keine unerlaubten Transaktionen gibt. Alle Verfügungen des Unternehmens über sein Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zudem wurde angeordnet, dass Drittschuldner Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten dürfen, um eine geordnete Verwaltung sicherzustellen.
Befugnisse und Maßnahmen

Dr. Dirk Poff wurde nicht nur zur Überwachung, sondern auch zur Erhebung und Verwaltung der finanziellen Mittel des Unternehmens ermächtigt. Dazu gehören unter anderem die Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen sowie die Berechtigung, spezielle Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen. Den kreditführenden Banken wurde darüber hinaus die Pflicht zur Auskunftserteilung auferlegt.

Um den Überblick über die Vermögensverhältnisse der KAISYS.IT RT GmbH zu erhalten, ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in alle Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Das Unternehmen selbst ist verpflichtet, sämtliche relevanten Auskünfte zu erteilen und auf Anforderung Dokumente herauszugeben, die für die Sicherung und Klärung der finanziellen Situation erforderlich sind.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden. Die Frist für die Einreichung beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder alternativ mit der Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Gerichtsstelle abgegeben werden und ist von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwälte oder Behörden eingereicht werden, müssen als elektronisches Dokument übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf der Webseite des Justizportals Baden-Württemberg.

Die vollständige Entscheidung, einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Tübingen eingesehen werden.

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