Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 1033/24
Das Amtsgericht Dortmund hat am 15.10.2024 in einem Insolvenzeröffnungsverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GM Global Montage GmbH aus Unna angeordnet. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter der Nummer HRB 11405 eingetragen ist, wird durch die Geschäftsführerin Julija Korn vertreten.
Unternehmenshintergrund
Die GM Global Montage GmbH hat sich auf den Handel und die Montage sowie den Import und Export von genormten Baufertigteilen spezialisiert. Das Unternehmen ist an der Einsteinstraße 2 in Unna ansässig und bedient Kunden im In- und Ausland mit baubezogenen Dienstleistungen und Produkten.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Um eine geordnete Fortführung und Sicherung der Vermögenswerte zu gewährleisten, hat das Amtsgericht folgende Maßnahmen beschlossen:
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, ansässig am Königswall 21 in Dortmund, ernannt. Seine Aufgabe besteht in der Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung über das Insolvenzverfahren.
Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Die GM Global Montage GmbH kann über ihre Vermögenswerte nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dadurch wird sichergestellt, dass alle finanziellen Entscheidungen und Transaktionen im Interesse der Gläubiger überwacht und kontrolliert werden.
Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Drittschuldnern, also den Schuldnern der GM Global Montage GmbH, wird untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten, der nun die Befugnis besitzt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Sämtliche Zwangsvollstreckungen, darunter auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden vorerst untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Vermögenswerte betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Vermögen der GM Global Montage GmbH bis zur Entscheidung über das weitere Verfahren geschützt bleibt und die Interessen der Gläubiger gewahrt werden.
Amtsgericht Dortmund, 15.10.2024