Aktenzeichen: 580 IN 706/24
Das Amtsgericht Schwerin hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fenster-Schröder GmbH, ansässig im Ziegeleiweg 2a, 19057 Schwerin, am 14. Oktober 2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft wird durch den Geschäftsführer Ralf Schröder vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Nummer HRB 11398 eingetragen. Rechtsanwalt Franz Miedeck ist als Verfahrensbevollmächtigter bestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Franz ernannt, dessen Kanzlei in der Münzstraße 14, 19055 Schwerin, ansässig ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern.
Anordnungen des Gerichts:
Verbot der Zwangsvollstreckung: Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen der Fenster-Schröder GmbH wird untersagt, es sei denn, es handelt sich um unbewegliche Vermögensgegenstände. Bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt, um den Schutz der Insolvenzmasse zu gewährleisten.
Beschränkte Verfügungsbefugnis: Die Fenster-Schröder GmbH darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Bankguthaben und sonstige Forderungen fallen unter die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, der auch ermächtigt ist, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen.
Zahlungsanweisung für Drittschuldner: Drittschuldner werden angehalten, Zahlungen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin und dokumentiert diese entsprechend.
Zusätzlich ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in relevante Geschäftsunterlagen zu nehmen, um den Status der Vermögensverhältnisse zu ermitteln und die Insolvenzmasse zu sichern. Er wird außerdem beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt ist und inwieweit das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 – 2, 19053 Schwerin, innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung eingelegt werden. Alternativ kann die Beschwerde auch über eine öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de geltend gemacht werden. Elektronische Einreichungen sind ebenfalls zulässig, sofern diese die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur aufweisen.
Amtsgericht Schwerin, 14.10.2024