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Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KPM Krankenpflege Merheim GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70f IN 80/24

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der KPM Krankenpflege Merheim GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 108904 und ansässig am Kieskaulerweg 154, 51109 Köln, wurden am 11. Oktober 2024 um 15:45 Uhr durch das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 70f IN 80/24) verschiedene Anordnungen getroffen.

Die KPM Krankenpflege Merheim GmbH wird gesetzlich durch die Geschäftsführer Frau Yulia Noskova und Herrn Kolja Preuß vertreten. Aufgrund der aktuellen finanziellen Lage des Unternehmens wurde nun Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener, mit Sitz in der Erna-Scheffler-Straße 3, 51103 Köln, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Anordnungen des Gerichts

Gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§§ 21, 22 InsO) wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

Eingeschränkte Verfügungsgewalt: Verfügungen der KPM Krankenpflege Merheim GmbH über ihr Vermögen sind nur noch wirksam, wenn sie mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Wegener erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Zahlungsverbote für Drittschuldner: Den Schuldnern der KPM Krankenpflege Merheim GmbH (sog. Drittschuldner) wird untersagt, Zahlungen an die GmbH zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Wegener dazu befugt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen des Unternehmens einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einziehung und Verwaltung von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen einzuziehen und die eingehenden Zahlungen entsprechend zu verwalten. Alle Drittschuldner sind angewiesen, zukünftige Zahlungen ausschließlich unter Berücksichtigung dieser Anordnungen vorzunehmen.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Vermögenswerte der KPM Krankenpflege Merheim GmbH zu sichern und eine geordnete Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu gewährleisten.

Amtsgericht Köln, 11.10.2024

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