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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Färber-Baier Group GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 4 IN 251/24

Das Amtsgericht Göppingen hat am 10.10.2024 um 16:00 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Färber-Baier Group GmbH, ansässig in der Robert-Bosch-Straße 1-7, 73312 Geislingen an der Steige, Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens angeordnet. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Tim Jason Baier und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 745389, beantragte aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rainer Tillmann, Flughafenstraße 59, 70629 Stuttgart, bestellt. Herr Tillmann ist beauftragt, die Vermögenswerte der Färber-Baier Group GmbH zu sichern und zu überwachen. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen des Unternehmens zu schützen und mögliche nachteilige Veränderungen zu verhindern, bis über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht hat gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) die folgenden Maßnahmen angeordnet, um das Vermögen der Schuldnerin zu schützen:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Färber-Baier Group GmbH, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme sichert das Unternehmen gegen den unmittelbaren Zugriff von Gläubigern und ermöglicht eine geordnete Verwaltung der Insolvenzmasse.

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die Färber-Baier Group GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Diese Anordnung soll sicherstellen, dass keine unkontrollierten Abflüsse von Vermögenswerten stattfinden und dass alle finanziellen Transaktionen durch den Insolvenzverwalter genehmigt werden müssen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Übertragung der Verfügungsbefugnis: Die Schuldnerin darf nicht eigenständig über ihre Bankkonten und Forderungen verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Konten und Außenstände geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Herr Tillmann ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Dies gewährleistet eine zentrale und kontrollierte Verwaltung der finanziellen Mittel.

Einrichtung von Sonderkonten: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder auf eigenen Namen als Insolvenzverwalter einzurichten, um die Insolvenzmasse klar zu trennen und zu verwalten. Zudem ist er befugt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO), um notwendige Ausgaben zur Sicherung der Insolvenzmasse zu decken.

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Drittschuldnern der Färber-Baier Group GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen sind sie angehalten, sämtliche Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Maßnahme stellt sicher, dass alle Gelder zentral verwaltet und der Insolvenzmasse zugeführt werden.

Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume der Färber-Baier Group GmbH zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Befugnis dient der vollständigen Aufklärung der Vermögensverhältnisse und der Sicherung der Insolvenzmasse.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rechtsanwalt Rainer Tillmann hat als vorläufiger Insolvenzverwalter die folgenden zentralen Aufgaben:

Sicherung und Erhaltung des Vermögens: Er überwacht die finanziellen Transaktionen der Schuldnerin und stellt sicher, dass keine nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage eintreten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung der Verfahrenskosten: Herr Tillmann überprüft, ob das Vermögen der Färber-Baier Group GmbH ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Einziehung von Forderungen: Der Insolvenzverwalter ist befugt, Forderungen des Unternehmens einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten, um die Liquidität und die Insolvenzmasse zu sichern.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Göppingen können die Schuldnerin und die Gläubiger des Unternehmens innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Göppingen, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen, einzureichen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung oder der Zustellung der Entscheidung bzw. mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung benennen.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, jedoch nicht per E-Mail. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation finden sich auf www.ejustice-bw.de.

Fazit und Ausblick

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Göppingen Maßnahmen getroffen, um das Vermögen der Färber-Baier Group GmbH bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu sichern. Rechtsanwalt Rainer Tillmann wird in den kommenden Wochen die finanzielle Lage des Unternehmens prüfen und feststellen, ob die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gerechtfertigt ist. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Insolvenzmasse und der Sicherung der Gläubigerinteressen.

Amtsgericht Göppingen
10.10.2024
Aktenzeichen: 4 IN 251/24

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