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Vorläufige Insolvenzverwaltung für CTB GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 4 IN 2158/24

Das Amtsgericht Mannheim hat am 11.10.2024 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der CTB GmbH, ansässig in der Scarrastraße 12, 68307 Mannheim und vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexandra Rothmaier, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die CTB GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 749226 eingetragen und sieht sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten einem Insolvenzantrag gegenüber.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, bestellt. Herr Straßburg ist beauftragt, die Vermögenswerte der CTB GmbH zu sichern und zu überwachen, um eine geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens sicherzustellen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die Insolvenzmasse zu sichern.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Das Amtsgericht Mannheim hat gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der Schuldnerin angeordnet:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die CTB GmbH, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu schützen und eine geordnete Abwicklung des Verfahrens zu ermöglichen.

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die CTB GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Diese Anordnung soll sicherstellen, dass keine unkontrollierten Abflüsse von Vermögenswerten stattfinden und dass sämtliche finanziellen Transaktionen überwacht und genehmigt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Drittschuldnern der CTB GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass alle finanziellen Mittel zur Insolvenzmasse beitragen und nicht ohne Kontrolle des Verwalters abfließen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Verwaltung und Einziehung von Bankguthaben und Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung der Bankkonten und Außenstände der CTB GmbH. Ihm obliegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Konten. Zudem ist er ermächtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder im eigenen Namen zu eröffnen, um die Insolvenzmasse zu trennen und zu sichern. Er kann für die Kontoführung auch Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.

Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und alle erforderlichen Nachforschungen anzustellen. Die CTB GmbH ist verpflichtet, ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Einsichtsrechte dienen der umfassenden Aufklärung der Vermögensverhältnisse und der Sicherung der Insolvenzmasse.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Herr Hagen Straßburg hat als vorläufiger Insolvenzverwalter folgende Aufgaben und Pflichten:

Sicherung und Erhaltung des Vermögens: Er überwacht die Vermögensverwaltung der Schuldnerin und stellt sicher, dass keine nachteiligen Veränderungen an der Insolvenzmasse vorgenommen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung der Verfahrenskosten: Er hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Einziehung von Forderungen: Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen der CTB GmbH einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen. Dies stellt sicher, dass sämtliche Mittel zentral verwaltet werden.

Veröffentlichung und Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht. Sie bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung der veröffentlichten Informationen spätestens sechs Monate nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerde ist beim Amtsgericht Mannheim einzureichen und muss vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll eingelegt werden.
Fazit und Ausblick

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Mannheim eine umfassende Sicherung der Vermögenswerte der CTB GmbH vorgenommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Herr Hagen Straßburg, wird in den kommenden Wochen die finanzielle Lage des Unternehmens analysieren und prüfen, ob eine reguläre Insolvenzeröffnung gerechtfertigt ist. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, könnte dies den Weg für eine geordnete Abwicklung oder eine mögliche Sanierung der Gesellschaft ebnen. Die vorläufigen Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, die Insolvenzmasse zu schützen und die Interessen der Gläubiger zu sichern.

Amtsgericht Mannheim
11.10.2024
Aktenzeichen: 4 IN 2158/24

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