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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Achim Roth GmbH & Co. KG angeordnet (Az.: 25 IN 168/24)

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 10. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Siegen im Verfahren 25 IN 168/24 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Achim Roth GmbH & Co. KG angeordnet. Die in der Ederstraße 14a, 57339 Erndtebrück ansässige Firma, die auf Transportleistungen spezialisiert ist, wird gesetzlich durch die Achim Roth Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Die Verwaltungsgesellschaft wiederum wird durch ihren Geschäftsführer Achim Roth geleitet.

Details der Anordnung

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Nada Nasser bestellt, die ihre Kanzlei in der Godesberger Allee 125, 53175 Bonn betreibt. Ab sofort dürfen Verfügungen der Achim Roth GmbH & Co. KG über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung von Rechtsanwältin Nasser vorgenommen werden. Diese Maßnahme dient dazu, die Insolvenzmasse zu sichern und unkontrollierte Abflüsse von Vermögenswerten zu verhindern.

Rechtsanwältin Nasser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen des Unternehmens einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten. Die Schuldner der Achim Roth GmbH & Co. KG – also Drittschuldner – sind angewiesen, künftige Zahlungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Dadurch wird sichergestellt, dass alle finanziellen Transaktionen im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht erfolgen.

Zwangsvollstreckungen und Sicherungsmaßnahmen

Zusätzlich zur Verfügungsbeschränkung wurden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen – mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände – ausgesetzt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt. Diese Regelung soll die Unternehmensvermögen schützen, während die finanzielle Lage im Insolvenzverfahren gründlich geprüft wird.

Ausblick und weitere Schritte

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung steht die Achim Roth GmbH & Co. KG unter gerichtlicher Aufsicht. In den kommenden Wochen wird die vorläufige Insolvenzverwalterin die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft prüfen und Maßnahmen einleiten, die dem Schutz der Gläubiger dienen. Das Insolvenzgericht wird auf Grundlage ihrer Ergebnisse entscheiden, ob das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet und das Unternehmen weitergeführt oder abgewickelt wird.

Amtsgericht Siegen – Insolvenzgericht, 10. Oktober 2024 (Az.: 25 IN 168/24)

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