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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Guve UG (haftungsbeschränkt) eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67b IN 111/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Guve UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Mellmannweg 14, 22041 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 179192 und gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ergin Weissinger, hat das Amtsgericht Hamburg am 10.10.2024 um 14:34 Uhr einen wichtigen Beschluss gefasst. Es wurden Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens und zur Vorbereitung einer möglichen Insolvenz eingeleitet.
Hintergrund der Guve UG

Die Guve UG ist in der Branche der Herstellung, des Vertriebs und des Handels mit Tabakerzeugnissen tätig. Aufgrund der gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens wurde ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet, um das weitere Vorgehen in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu klären und Gläubigeransprüche zu sichern.
Bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, bestellt. Dr. Sponagel übernimmt ab sofort die Aufsicht über das Vermögen der Schuldnerin und wird in Zusammenarbeit mit dem Gericht prüfen, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird. In seiner Rolle als vorläufiger Insolvenzverwalter hat Dr. Sponagel weitreichende Befugnisse über die Vermögensverwaltung der Guve UG.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Amtsgericht Hamburg folgende Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Guve UG über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Moritz Sponagel wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies bedeutet, dass die Guve UG nicht mehr eigenständig über ihre Vermögenswerte verfügen darf. Jede wirtschaftliche Handlung muss durch den vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt werden, um eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern.

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Guve UG (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Guve UG einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner werden angewiesen, nur noch Zahlungen zu leisten, die den Anordnungen des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Guve UG, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies schützt das Unternehmen vor einer sofortigen Zerschlagung durch Gläubigerforderungen und ermöglicht eine geordnete Abwicklung oder Sanierung.

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss des Amtsgerichts Hamburg ist ein bedeutender Schritt im Verfahren zur möglichen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Guve UG. Durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Aufsicht stehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die finanzielle Situation des Unternehmens zu prüfen und Maßnahmen zum Schutz der Gläubigerinteressen zu ergreifen.

Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie vorerst keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Guve UG ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um unbewegliches Vermögen. Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt, und sämtliche Forderungen müssen über den vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Ausblick

Der nächste Schritt im Verfahren wird die Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter sein, ob tatsächlich eine Insolvenz vorliegt und ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden soll. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts bleibt die Guve UG unter der Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters. Je nach Ausgang der Prüfung könnte das Unternehmen entweder in die Insolvenz gehen oder Sanierungsmaßnahmen einleiten, um seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren.

Amtsgericht Hamburg
10.10.2024
Aktenzeichen: 67b IN 111/24

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