Aktenzeichen: 15 IN 309/24
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der E.U.E.R. European Used Equipment Remarketing UG, ansässig in der Zementstraße 20, 73230 Kirchheim und vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Milenkovic, hat das Amtsgericht Esslingen am 10.10.2024 um 09:45 Uhr Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die E.U.E.R. UG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 757042 eingetragen. Das Unternehmen befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
Bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rainer Tillmann, Flughafenstraße 59, 70629 Stuttgart, bestellt. Dr. Tillmann ist für die Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin verantwortlich, um mögliche nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen
Gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Amtsgericht folgende Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der Schuldnerin angeordnet:
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme dient dazu, das Unternehmen vor weiteren Vermögenseingriffen durch Gläubiger zu schützen.
Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die E.U.E.R. UG darf ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, ohne jedoch als deren allgemeiner Vertreter zu fungieren (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Kontrolle über Bankkonten und Forderungen: Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über alle Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin übertragen. Die E.U.E.R. UG darf keine Verfügungen über ihre Konten oder Forderungen vornehmen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Einrichtung von Sonderkonten: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion Sonderkonten zu eröffnen und zu führen. Diese Konten dienen der Verwaltung der Insolvenzmasse und sollen die Trennung der Vermögenswerte sicherstellen. Für die Kontoführung kann der Insolvenzverwalter sogenannte Masseverbindlichkeiten begründen (§ 55 Abs. 2 InsO).
Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Drittschuldnern der E.U.E.R. UG wird untersagt, Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Sie sind stattdessen aufgefordert, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Maßnahme verhindert, dass Gelder ohne Kontrolle des Insolvenzverwalters die Schuldnerin erreichen und sich der Zugriff auf die Insolvenzmasse vermindert.
Zugriff auf Geschäftsräume und Unterlagen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die E.U.E.R. UG ist verpflichtet, ihm Einblick in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen alle relevanten Dokumente herauszugeben. Diese Einsichtsrechte sind notwendig, um die Vermögensverhältnisse aufzuklären und die Insolvenzmasse zu sichern.
Veröffentlichung und Rechtsbehelfsbelehrung
Der Beschluss wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens so lange gespeichert, wie die Anordnung wirksam ist. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Gegen diese Entscheidung können die Schuldnerin oder die Gläubiger des Unternehmens eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Verkündung der Entscheidung beim Amtsgericht Esslingen eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung bzw. der Veröffentlichung im Internet, wobei die Frist gewahrt ist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei Tage verstrichen sind (§ 9 InsO).
Fazit und Ausblick
Durch diese Maßnahmen soll das Vermögen der E.U.E.R. European Used Equipment Remarketing UG bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung geschützt und erhalten werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun eine Bestandsaufnahme der finanziellen Lage der Schuldnerin vornehmen und prüfen, ob die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. Dies ist ein zentraler Schritt im Verfahren, der über das weitere Schicksal der Gesellschaft und die mögliche Fortführung oder Abwicklung des Unternehmens entscheidet.
Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht
10.10.2024
Aktenzeichen: 15 IN 309/24