Aktenzeichen: 1542 IN 11213/24
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, ansässig am Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, hat das Amtsgericht München am 8. Oktober 2024 um 10:00 Uhr die Anordnung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen. Das Unternehmen, im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 69218 eingetragen, wird durch seine Komplementärin, die BANDURA Beteiligungs GmbH, vertreten, deren Geschäftsführer Herr Farrokhnia Nemat David ist.
Rechtsanwalt Dr. Max Liebig, dessen Kanzlei in der Schäfflerstraße 3, 80333 München, ansässig ist, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Ab sofort sind alle Verfügungen über das Vermögen der BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG nur noch mit seiner ausdrücklichen Zustimmung wirksam. Auch die Einziehung von Außenständen und das Management von Bankkonten unterliegen nun der Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters, um das Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Zusätzlich wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die bewegliches Vermögen betreffen, bis auf Weiteres eingestellt. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die finanziellen Mittel und Werte des Unternehmens umfassend gesichert bleiben, während das Amtsgericht München das Verfahren zur möglichen Insolvenzeröffnung weiter prüft.
Rechtsbehelfsbelehrung: Möglichkeit zur Beschwerde
Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, falls diese nicht erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Beschwerden können schriftlich oder zu Protokoll in der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerdeschrift von der einlegenden Person oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Es besteht auch die Möglichkeit, Rechtsbehelfe in elektronischer Form einzureichen, wobei diese einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg versendet werden müssen. Weitere Informationen zu den Anforderungen für elektronische Dokumente finden sich auf der Website des Bundesjustizportals unter www.justiz.de.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 08.10.2024