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Mittagsnachrichten
Bericht über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung der Axel Beerbaum GmbH
Bericht: BaFin warnt vor Betrugsmasche „Quishing“

Bericht über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung der Axel Beerbaum GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 10 IN 433/24

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH, ansässig Am Frauwald 8, 65510 Idstein und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRB 32605, vertreten durch den Geschäftsführer Marc Beerbaum, wohnhaft in Fürstenrod 17, 65232 Taunusstein, wurde am 02.10.2024 um 14:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Durch diese Anordnung sind Verfügungen der Axel Beerbaum GmbH nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Christine Tryfon, wirksam. Frau Tryfon hat ihre Kanzlei in der Bierstadter Straße 7, 65189 Wiesbaden und ist unter der Telefonnummer 0611 9458616 0 sowie per Fax unter 0611 9458616 09 und per E-Mail an info@tryfon-wiesbaden.com erreichbar.

Zudem wurden alle Schuldner der Axel Beerbaum GmbH dazu aufgefordert, nur noch unter Beachtung der Anordnung des Insolvenzgerichts zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von der Axel Beerbaum GmbH durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden. Zudem können Gläubiger die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen und ebenfalls sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist nach Ablauf von zwei Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzureichen. Sie kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei die Fristwahrung auf den Eingang beim Amtsgericht Wiesbaden ankommt. Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Partei oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Amtsgericht Wiesbaden, den 02.10.2024

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