Aktenzeichen: 61 IN 95/24
Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der G & T Elektrobau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Soldo, mit Sitz Auf der Schanze 37a, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe und einer weiteren Anschrift Mittlerer Hasenpfad 30, 60598 Frankfurt am Main, am 04.10.2024 um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Feketija bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Gartenstraße 9, 60594 Frankfurt am Main. Er ist unter der Telefonnummer 069/8700857-0, per Fax unter 069/8700857-99 und per E-Mail an info@ifk-insolvenz.de erreichbar.
Mit dieser Anordnung dürfen Verfügungen der G & T Elektrobau GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Darüber hinaus werden alle Schuldner der G & T Elektrobau GmbH aufgefordert, nur unter Berücksichtigung dieser Anordnung zu leisten, d. h., Zahlungen dürfen nicht mehr direkt an die Antragsgegnerin erfolgen (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von der G & T Elektrobau GmbH mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Ebenso haben Gläubiger das Recht, die internationale Zuständigkeit des Verfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu rügen und Beschwerde einzulegen. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung bzw. ab Verkündung der Entscheidung. Sollte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Datum der Veröffentlichung.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, einzureichen oder kann zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Es gilt der Eingang beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe als fristwahrend. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten. Soweit nur Teile des Beschlusses angefochten werden sollen, ist der Anfechtungsumfang konkret zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, den 04.10.2024