Die Facebook-Muttergesellschaft Meta steht nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor neuen Herausforderungen im Umgang mit personenbezogenen Daten. Laut dem Urteil, das am Freitag erging, dürfen soziale Netzwerke wie Facebook Daten, die sie für gezielte Werbung erhalten, nicht zeitlich unbegrenzt und ohne klare Unterscheidungen verwenden. Dieses Urteil stützt sich auf eine Klage des Datenschutzaktivisten Max Schrems und bezieht sich auf die Grundsätze der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere auf das Prinzip der „Datenminimierung“.
Meta hat seit der Gründung von Facebook im Jahr 2004 eine riesige Menge an Nutzerdaten gesammelt und diese für gezielte Werbeanzeigen genutzt. Doch genau das soll die DSGVO verhindern. Das Prinzip der „Datenminimierung“ sieht vor, dass nur die für den jeweiligen Zweck unbedingt notwendigen Daten verarbeitet werden dürfen. Auch wenn Nutzer ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung geben, dürfen Daten nicht endlos oder unbegrenzt gespeichert werden.
Die NGO „noyb“, gegründet von Max Schrems, begrüßte das Urteil und kritisierte, dass die Branche bislang kaum Maßnahmen zur Löschung oder Beschränkung von Nutzerdaten umgesetzt habe. „Viele Online-Werbeunternehmen haben bislang weder Löschfristen noch Datenbeschränkungen gemäß der DSGVO eingeführt“, so noyb. Das Urteil des EuGH könnte nun als Präzedenzfall dienen und zu grundlegenden Änderungen führen.
Hintergrund der Klage: Sensible Daten und gezielte Werbung
Der Fall, den Schrems vor den EuGH gebracht hatte, betraf die Nutzung seiner personenbezogenen Daten, insbesondere auch sensibler Informationen. So hatte Schrems während einer öffentlichen Diskussion über seine sexuelle Orientierung gesprochen, ohne diese in seinem Facebook-Profil zu hinterlegen. Dennoch stellte er fest, dass Facebook auf Basis seiner gespeicherten Daten gezielte Werbung an ihn ausspielte, die auf seine sexuelle Orientierung schließen ließ. Meta erhebt nicht nur Daten auf der eigenen Plattform, sondern auch über die Nutzung externer Webseiten. So konnte das Unternehmen Nutzern zielgerichtete Werbung basierend auf deren Interessen anzeigen.
EuGH bestätigt Zweckbindung der Daten
Der EuGH entschied, dass selbst wenn bestimmte Daten, wie Schrems‘ Aussagen bei der Podiumsdiskussion, verarbeitet werden dürfen, dies nicht automatisch eine umfassende Nutzung anderer sensibler Daten rechtfertigt. Der Grundsatz der „Zweckbindung“ sei dabei von zentraler Bedeutung. Informationen, die zu einem bestimmten Zweck erhoben wurden, dürfen nicht für völlig andere Zwecke verwendet werden – wie etwa für Werbung, wenn dies nicht ausdrücklich erlaubt wurde.
Schrems zeigte sich zufrieden mit dem Urteil und betonte, dass Online-Werbeunternehmen nun gezwungen seien, Konzepte zur Datenlöschung zu entwickeln. „Die Unternehmen müssen sich nun überlegen, welche Daten sie behalten dürfen und welche sie löschen müssen“, sagte er in einem Interview mit Reuters.
Meta betont Datenschutzinvestitionen
Meta reagierte auf das Urteil mit dem Hinweis, dass das Unternehmen bereits mehr als fünf Milliarden Euro in den Datenschutz investiert habe. Es sei Werbetreibenden nicht gestattet, sensible Daten zu teilen, und Nutzer hätten eine breite Palette von Einstellungen zur Kontrolle ihrer Daten. Meta hatte in der Vergangenheit bereits zweimal vor dem EuGH Niederlagen einstecken müssen, insbesondere in Fällen, die den Datenaustausch zwischen den USA und der EU betrafen.
Grundsatzurteil für die gesamte Werbebranche
Schrems‘ Anwältin, Katharina Raabe-Stuppnig, betonte die weitreichende Bedeutung des Urteils: „Es hat Grundsatzcharakter und gilt für alle Online-Werbeunternehmen, die bislang keine Verfahren zur Datenminimierung implementiert haben.“ Dieses Urteil könnte somit weitreichende Konsequenzen für die gesamte Werbebranche haben und Unternehmen zwingen, ihre Datennutzungsstrategien grundlegend zu überdenken.