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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Selbstständiges Einziehungsverfahren gegen Lena Hammerschmidt –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

683 Js 21511/​20

In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 683 Js 21511/​20, gegen unbekannte Täter wegen mehrfachen Betruges, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 27.07.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die Einziehungsbetroffene wurde ohne ihr Wissen als Zwischenstation für die erforderlichen Transaktionen des Betrugserlöses missbraucht, indem die unbekannten Täter Kaufinteressenten Waren anboten, ohne diese anschließend zu beliefern und den erhaltenen Kaufpreis u.a. über das Konto der Einziehungsbetroffenen leiteten. Den geschädigten Kaufinteressenten entstanden entsprechende Schäden:

Geschädigter Tatzeit angebotene Ware:
Herr M. Bohn 13.04.2020 Kaffeemaschine
Herr F. Danielczyk 13.04.2020 JBL Lautsprecher
Frau T. Varhelyi 14.04.2020 Rollentrainer Direktantrieb
Herr A. Domes 14.04.2020 Vorverstärker
Herr G. Möller 14.04.2020 Tapedeck Kasettendeck
Herr J. Walta 14.04.2020 Küchenmaschine
Herr L. Both 14.04.2020 Musikinstrument
Herr M. Lindner 14.04.2020 Nassschleifmaschine
Herr F. Hensel 14.04.2020 Rollentrainer Direktantrieb
Herr R. Bloch 14.04.2020 Pulsar FN 155 NSG
Herr C. Eicher 14.04.2020 Power Meter
Herr J. Chovan 15.04.2020 Elektron Digitakt
Frau K. und Herr M. Gruber 15.04.2020 Kinderwagen
Herr M. Rachbauer 15.04.2020 unbekannt

Um der Einziehungsbetroffenen das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 7.979,31 EUR gegen die Verurteilte angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 01.10.2024

 

gez. Köhler, Rechtspfleger

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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