Staatsanwaltschaft Zwickau
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
R006 VRs 560 Js 5251/22
im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 07.12.2022, Az.: 2 Cs 560 Js 5251/22, rechtskräftig seit 13.01.2023 wurde gegen Jakircevic, Tamara rechtskräftig eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 977,00 EUR angeordnet.
Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 977,00 EUR
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 31.10.2021, 25.11.2021 und 26.11.2021 bestellte die Verurteilte über das Internet bei der Firma Otto über das Kundenkonto des Geschädigten Herrn Danijel Kumf unter unberechtigter Verwendung der für das Konto hinterlegten Pin Waren im Wert von insgesamt 977,00 EUR.
Trotz ordnungsgemäßer Lieferung zahlte die Verurteilte die Rechnungsbeträge nicht. Diese wurden von dem Konto des Geschädigten Herrn Kumf abgebucht. Ihm entstand entsprechender vorgenannter Schaden
Der Aufenthalt des Geschädigten ist aktuell unbekannt. Eine neue Anschrift konnte nicht ermittelt werden.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen haben.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens an.
Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs.1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei der Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Hinweis:
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