Staatsanwaltschaft Zwickau
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§459k StPO)
R013 VRs 570 Js 12319/22
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 16.02.2023, Az. 6 Ls 570 Js 12319/22, rechtskräftig seit 16.02.2023 wurde gegen Adamovic, Robert rechtskräftig eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 2039,50 EUR angeordnet.
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden der Geschädigten Irene Badock 200,00 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 23.09.2021 stieg der Verurteilte in das geöffnete Fenster im Pflegeheim „Pro Seniore“ in Plauen, Erich-Ohser-Straße 1, ein und entwendete aus dem Zimmer der Bewohnerin Irene Badock einen Flachbildfernseher der Marke Grundig im Wert von 200,00 €.
Die Geschädigte Irene Badock ist zwischenzeitlich verstorben. Erben sind nicht bekannt.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte in Höhe von 510,00 € gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Hinweis:
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