Die Aufsichtsbehörde für das Finanzwesen in Deutschland, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), hat eine wichtige Warnung bezüglich der Geschäftspraktiken der Firma Prime Path Ltd. herausgegeben. Durch seine Online-Präsenz auf procoins.net bietet dieses Unternehmen Bank- und Finanzdienstleistungen an, ohne die hierfür notwendige Genehmigung innezuhaben, wie von der BaFin festgestellt wurde. Dies stellt einen deutlichen Verstoß gegen das in Deutschland geltende Kreditwesengesetz dar, welches die Erbringung von Finanzdienstleistungen ausschließlich Unternehmen gestattet, die eine entsprechende Erlaubnis der BaFin besitzen.
Die BaFin macht deutlich, dass sie keine Aufsicht über Prime Path Ltd. führt. Somit fehlt den Verbrauchern der wichtige rechtliche Schutz, der bei einer Beaufsichtigung durch die BaFin gegeben wäre. Dies birgt ein hohes Risiko für alle, die erwägen, mit diesem Anbieter in Geschäftsbeziehung zu treten.
Die BaFin empfiehlt dringend, sich vor dem Eingehen von Finanzgeschäften über die Lizenzierung eines Unternehmens zu informieren. Dies kann mühelos über die Unternehmensdatenbank der BaFin erfolgen. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht lizenzierter Anbieter birgt erhöhte Gefahren hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit der angebotenen Services.
Die Warnung der BaFin stützt sich auf den § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes und betont die Wichtigkeit der regulativen Aufsicht im Finanzbereich, um die Verbraucher vor illegalen oder unsicheren Angeboten zu schützen.
BaFin-Meldung:
Warnung vor ungenehmigten Diensten der Prime Path Ltd. durch die BaFin
Laut Untersuchungen der BaFin bietet Prime Path Ltd. auf ihrer Webseite procoins.net Bank- und Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung an. Die Firma unterliegt nicht der Aufsicht durch die BaFin.
In Deutschland müssen Finanzdienstleistungen mit einer Genehmigung der BaFin angeboten werden. Einige Betriebe offerieren diese jedoch ohne die nötige Zulassung. Ob ein Unternehmen eine BaFin-Erlaubnis hat, lässt sich über die Unternehmensdatenbank herausfinden.
Die Hinweise der BaFin gründen auf dem § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.