Der Finanzaufsichtsbehörde BaFin liegen Informationen vor, die darauf hinweisen, dass die Betreiber der Websites avos-finance.com und avos-finance.ltd Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland ohne die dafür notwendige Zulassung anbieten könnten.
In Deutschland ist das Bereitstellen von Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an klare gesetzliche Vorgaben gebunden. Für solche Anbieter ist es verpflichtend, eine entsprechende Erlaubnis von der BaFin zu erlangen. Die Behörde weist regelmäßig darauf hin, dass Anbieter ohne diese Genehmigung Konsumenten in riskante finanzielle Transaktionen verstricken könnten.
Aus diesem Grund empfiehlt die BaFin sehr dringlich, dass sich Anleger und potenzielle Kunden vor einer Investition über die Legitimität und den Zulassungsstatus von Unternehmen informieren. Dies kann einfach über die Online-Unternehmensdatenbank der BaFin geschehen, in der alle autorisierten Dienstleister verzeichnet sind.
Die vorliegende Warnung der BaFin basiert auf den Bestimmungen des § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, welches die Rahmenbedingungen für die Überwachung und Regelung des Finanzmarktes in Deutschland definiert. Kunden wird geraten, besonders sorgsam zu sein und Angebote, die verdächtig erscheinen, mit Vorsicht zu behandeln, um finanziellen Schaden abzuwenden.
BaFin-Meldung im Original:
Vorsicht vor Angeboten von Avos Finance – Websites avos-finance.com und avos-finance.ltd im Fokus der BaFin
Laut Warnung der BaFin gibt es Anhaltspunkte dafür, dass hinter den Webseiten avos-finance.com und avos-finance.ltd Angebote stehen könnten, die in Deutschland ohne die erforderliche Zulassung Finanz- und Wertpapierdienstleistungen bewerben.
Jeder, der in Deutschland derartige Dienstleistungen anbieten möchte, muss eine Genehmigung der BaFin vorweisen können. Trotzdem existieren Firmen, die diese Dienstleistungen ohne die nötige Genehmigung anbieten. Ob ein Unternehmen eine Zulassung der BaFin besitzt, lässt sich in deren Unternehmensdatenbank nachprüfen.
Diese Information stützt sich auf die gesetzlichen Vorgaben des § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.