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Staatsanwaltschaft Traunstein

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim
Strafvollstreckung

420 VRs 33219/​23 – 16.09.2024

An
Die Geschädigten
im Verfahren 420 Js 33219/​23

Vollstreckungsverfahren gegen Luka Fajdetic

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Luka Fajdetic
Entscheidung Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.01.2024, Az: 1 KLs 420 Js 33219/​23, rechtskräftig seit 28.05.2024
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 43.500,00 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 43.500,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. (Fall RO 01)

Am 31.07.2023 gegen 06:30 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Hans Holzner Baugeschäft in der Pettenkoferstraße 1 in 83052 Bruckmühl eine Rüttelplatte der Marke BOMAG Economizer, Nr.101695331934, im Wert von circa 13.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

2. (Fall RO 02)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 17.05.2023 um 17:00 Uhr und dem 22.05.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte vom Firmengelände der Firma Strabag in der Äußeren Oberaustraße 36 in 83026 Rosenheim zwei Rüttelplatten der Marke Wacker Neuson, Nr. 10863149 und Nr. 11322946, im Gesamtwert von 13.641,01 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Das Firmengelände ist grundsätzlich umzäunt, jedoch befand sich an einer Zufahrtseite lediglich ein Bauzaun, welcher problemlos geöffnet werden konnte.

3. (Fall RO 04)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 04.04.2023 um 19:00 Uhr und dem 05.04.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Rudolf Mayer GmbH in der Georg-Aicher-Straße in 83026 Rosenheim im Bereich der Brücke der Bundesstraße 15 eine Rüttelplatte der Marke Wacker Neuson, Nr. 10927729, im Wert von 9.737,77 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

4. (Fall RO 07)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 06.04.2023 um 13:00 Uhr und dem 11.04.2023 um 09:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Karl Lang Asphalt- und Pflasterbau in der Gärtnerstraße 6 in 83059 Kolbermoor eine Rüttelplatte der Marke Wacker Neuson, Nr. 10768957, im Wert von 4.760,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war mit einer Kette an einem Radlader befestigt und somit gegen Wegnahme besonders gesichert. Diese hatte der Angeschuldigte zuvor gewaltsam entfernt.

5. (Fall RO 08)

Am 07.04.2023 gegen 05:13 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Grossmann Bau GmbH in der Rosenheimer Straße 49 in 83043 Bad Aibling eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 22030307, im Wert von 8.842,70 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war im umzäunten Baustellenbereich abgestellt. Der Bauzaun konnte jedoch problemlos entfernt werden.

6. (Fall RO 09)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10.05.2023 um 16:45 Uhr und dem 11.05.2023 um 06:30 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Daxeder GmbH in der Conradtystraße in 83059 Kolbermoor eine Rüttelplatte der Marke Wacker Neuson, Nr. 11296751, im Wert von circa 10.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war im umzäunten Baustellenbereich abgestellt. Der Bauzaun konnte jedoch problemlos entfernt werden.

7. (Fall RO 10)
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 07.06.2023 um 17:00 Uhr und dem 12.06.2023 um 12:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma AS Erdbau GmbH in der Bahnhofstraße 24 in 83052 Bruckmühl eine Rüttelplatte der Marke Ammann, Nr. 13790309, und einen Stampfer der Marke Ammann, Nr. 11734919, im Gesamtwert von circa 14.800,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

8. (Fall RO 11)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 23.06.2023 um 12:30 Uhr und dem 26.06.2023 um 06:30 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Dolinski in der Bergstraße 3b in 83059 Kolbermoor eine Rüttelplatte der Marke Amman, Nr. 1791019010855 und einen Stampfer der Marke Amman AVS 68-4 im Gesamtwert von jedenfalls 9.877,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war im umzäunten Baustellenbereich abgestellt. Der Bauzaun konnte jedoch problemlos beiseite gestellt werden.

9. (Fall RO 12)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 23.06.2023 um 12:00 Uhr und dem 26.06.2023 um 08:30 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Schwaiger Bau GmbH in der Ellmosener Wies 3 in 83043 Bad Aibling zwei Rüttelplatten der Marke Wacker Neuson im Gesamtwert von circa 15.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte befand sich im nicht eingezäunten Baustellenbereich.

10. (Fall RO 14)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 11.07.2023 um 17:00 Uhr und dem 12.07.2023 um 06:30 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Grundei Färten in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 11 in 83043 Bad Aibling eine Rüttelplatte der Firma Wacker Neusson, Nr. 80053256, im Wert von 10.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

11. (Fall RO 15)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 11.07.2023 um 15:45 Uhr und dem 14.07.2023 um 07:45 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma PORR GmbH auf der Staatsstraße 2078 im Stadtgebiet von 83059 Kolbermoor eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 101692901197, sowie zwei Hydraulikhammer der Marken Toku und Epiroc, Nr. 30211749 und BES107639, im Gesamtwert von 18.373,21 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

12. (Fall TS 02)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 11.05.2023 um 12:00 Uhr und dem 12.05.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Schmölzl GmbH in der Angerstraße 30 in 83454 Anger eine Rüttelplatte der Marke Ammann, Nr. 3522753, im Wert von 12.257,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

13. (Fall TS 03)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 09.06.2023 zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Berger Bau GmbH in der Angerstraße 30 in 83454 Anger eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 101695661051, im Wert von circa 12.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte befand sich frei zugänglich am Baustellenbereich und war unversperrt.

14. (Fall TS 04)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 15.06.2023 um 18:00 Uhr und dem 23.06.2023 um 15:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma SVD Tiefbau GmbH in der Hallgrafenstraße 21 in 83435 Bad Reichenhall eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 101692682161, im Wert von 3.808,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte befand sich frei zugänglich am Fahrbahnrand neben der Baustelle.

15. (Fall TS 06)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18.07.2023 um 17:15 Uhr und dem 19.07.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Traun Tiefbau im Stadtfeld 1 in 84529 Tittmoning drei Rüttelplatten der Marke BOMAG, Nr. 101692633967, Nr. 101692632809 und Nr. 101695121369, im Gesamtwert von circa 27.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war im umzäunten Baustellenbereich abgestellt. Der Bauzaun konnte jedoch problemlos bei Seite gestellt werden.

16. (Fall TS 07)

Am 27.05.2023 gegen 04:25 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Lampersberger GmbH in der Kardinal-Faulhaber Straße 6 in 83278 Traunstein eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 101695331174, im Wert von circa 9.341,50 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war im umzäunten Baustellenbereich abgestellt. Der Bauzaun konnte jedoch problemlos beiseite gestellt werden.

17. (Fall TS 08)

Am 31.05.2023 zwischen 04:17 Uhr und 04:46 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Swietelsky in Seiboldsdorf/​Haslach in 83278 Traunstein drei Rüttelplatten der Marke BOMAG, Nr. 101692531166, Nr. 101692571009 und Nr. 101695333025, im Gesamtwert von circa 17.267,10 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

18. (Fall TS 09)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 02.06.2023 um 12:00 Uhr und dem 05.06.2023 um 08:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Swietelsky in Surtal in 83362 Surberg, eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 101695333570, im Wert von 9.984,10 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war im umzäunten Baustellenbereich abgestellt. Der Bauzaun konnte jedoch problemlos geöffnet und beiseite gestellt werden.

19. (Fall TS 10)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 26.06.2023 um 17:00 Uhr und dem 28.06.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma März Garten- und Landschaftsbau in der Cuno-Niggl-Straße 3 in 83279 Traunstein eine Rüttelplatte der Marke Wacker Neuson, Nr. 5000610042, im Wert von 5.116,86 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war mit einer Kette an einem Bagger gegen die Wegnahme gesichert. Der Angeschuldigte hatte die Kette zuvor mit einem nicht näher bekannten Werkzeug, vermutlich einem Bolzenschneider, gewaltsam entfernt.

20. (Fall TS 11)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27.06.2023 um 18:00 Uhr und dem 28.06.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma LKS Tiefbau am Lohfeld/​Haslach in 83278 Traunstein eine Rüttelplatte der Marke Wacker Neuson, Nr. 11143256, im Wert von circa 10.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war im umzäunten Baustellenbereich abgestellt. Der Bauzaun konnte jedoch problemlos geöffnet und beiseite gestellt werden.

21. (Fall TS 12)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 30.06.2023 um 18:00 Uhr und dem 02.07.2023 um 12:53 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Berger Bau in der Salzburger Straße 33 in 83329 Waging a. See eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 101695332700, im Wert von circa 15.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten. Die Rüttelplatte war mit einer Kette an einem Bagger gegen die Wegnahme gesichert. Der Angeschuldigte hatte die Kette zuvor mit einem nicht näher bekannten Werkzeug, vermutlich einem Bolzenschneider, gewaltsam entfernt.

22. (Fall TS 13)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 04.07.2023 um 18:00 Uhr und dem 05.07.2023 um 07:30 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Lampersberger in der Kardinal-Faulhaber-Straße 6 in 83278 Traunstein eine Rüttelplatte der Marke BOMAG, Nr. 101692121161, im Wert von circa 5.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

23. (Fall TS 14)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 04.07.2023 um 18:00 Uhr und dem 05.07.2023 um 07:30 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Pfeiffer Baugesellschaft in der Kardinal-Faulhaber-Straße 6 in 83278 Traunstein eine Rüttelplatte der Marke Wacker Neuson, Nr. 10837060, im Wert von 8.316,67 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

24. (Fall MUC 01)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 28.07.2023 um 12:00 Uhr und dem 31.07.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Sauer-Rink Bau GmbH in der Unterhachinger Straße 15 in 85521 Ottobrunn eine Rüttelplatte der Marke Wacker Neuson, Nr. 10583058, im Wert von circa 5.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

25. (Fall MUC 02)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 28.07.2023 um 16:00 Uhr und dem 31.07.2023 um 06:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Swietelsky Bau GmbH in der Unterhachinger Straße 33 in 85521 Ottobrunn einen Abbruchhammer der Marke Atlas Copco im Wert von circa 8.200,00 EUR, um diesen, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

26. (Fall MUC 03)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 07.06.2023 um 18:00 Uhr und dem 09.06.2023 um 07:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte von der Baustelle der Firma Deutschmann Garten- und Landschaftsbau GmbH in der Solalindenstraße 13 in
85640 Putzbrunn eine Rüttelplatte der Marke Ammann, Nr. 1012918120058, im Wert von circa 2.000,00 EUR, um diese, ohne einen Anspruch darauf zu haben, für sich zu behalten.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein Zweigstelle Rosenheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein Zweigstelle Rosenheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Strobl
Rechtspfleger

Anlagen
Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Anspruchsinhaber
Rückantwortschreiben

Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung des Wertes von
Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d.Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht,
§ 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört
(§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Anspruchsinhaber aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Anspruchsinhaber (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind
(§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO.

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Anspruchsinhaber auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Anspruchsinhabers muss durch eine Quittung des Anspruchsinhabers (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffenen angehört werden
(§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

An Die Geschädigten
im Verfahren 420 Js 33219/​23

Aktenzeichen: 420 VRs 33219/​23

Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim
Aventinstr. 2
83022 Rosenheim

Vollstreckungsverfahren gegen Luka Fajdetic

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 16.09.2024

Mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Das Gericht hat diesen in seiner Entscheidung mit 43.500,00 EUR festgestellt. Nebenforderungen wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)

[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung /​ Abgeltung erloschen.
[ ] Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandene Anspruchs habe ich von
[ ] d. oben genannten Person(en)
[ ] folgender in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft genannten verurteilten Person _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (bitte Namen eintragen)
Zahlungen in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erhalten.
Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft wird
[ ] in voller Höhe verzichtet.
[ ] in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro verzichtet.
[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird selbst bzw. durch _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (ggf. Az .: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​) vollstreckt.
Ggf. Angabe der Art der Vollstreckung (z.B. Zahlungsvereinbarung o.ä.):
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Ich werde die Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim vom Ergebnis dieser Vollstreckung unterrichten.

Hinweis der Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim:
Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme d. Verurteilten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim vorläufig eingestellt werden.
Sollte die eigene Vollstreckung nicht zur vollständigen Begleichung des Anspruchs führen, kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden. In diesen Fällen ist der bereits erledigte Betrag an die Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim mitzuteilen.

[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist d. Verurteilten durch eine gegenseitige, vertragliche Vereinbarung vom _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
[ ] in voller Höhe erlassen worden.
[ ] in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erlassen worden.
Eine Abschrift des geschlossenen Vertrages vom _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ ist beigefügt.
[ ] Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird
[ ] in voller Höhe
[ ] in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft angemeldet.
Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
BIC/​SWIFT-Code: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Kreditinstitut: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Verwendungszweck: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht ich bin:
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Sollte zukünftig die Auskehrung auf ein anderes Konto gewünscht werden, wird dies der Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim mitgeteilt.
[ ] Sonstige Angaben (z.B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.)
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift)

 

 

 

Hinweis:

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