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Vorläufiges Insolvenzverfahren über die Sonneninvest Deutschland GmbH & Co. KG eingeleitet

derneuemann (CC0), Pixabay

Amtsgericht Erfurt, Aktenzeichen: [Aktenzeichen einfügen]

Das Amtsgericht Erfurt hat am 24.09.2024 um 14:00 Uhr wichtige Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Sonneninvest Deutschland GmbH & Co. KG getroffen, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu sichern.
Über die Schuldnerin:

Die Sonneninvest Deutschland GmbH & Co. KG, ansässig in der Johannesstraße 19, 99084 Erfurt, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der HRA 501732 eingetragen. Sie wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sonneninvest Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Richter.
Anordnungen des Gerichts:

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Marlon Foit bestellt. Seine Kontaktdaten sind:
Adresse: Anger 19/20, 99084 Erfurt
Telefon: 0361 565690
Telefax: 0361 5656923
E-Mail: info@sbf-rechtsanwaelte.de

Beschränkung der Verfügungsbefugnis:

Verfügungen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen.

Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis:

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin, einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie des Einzugs von Bankguthaben und sonstigen Forderungen, ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.

Betretungs- und Nachforschungsrecht:

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Sicherung des Vermögens:

Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters beschränkt sich zunächst auf die Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Er hat zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.

Hinweise für Gläubiger und Geschäftspartner:

Diese Anordnungen haben unmittelbare Auswirkungen auf alle Gläubiger und Geschäftspartner der Sonneninvest Deutschland GmbH & Co. KG. Es wird dringend empfohlen, sich zeitnah mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen, um weitere Schritte zu besprechen und eventuelle Forderungen anzumelden.

Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter:

Rechtsanwalt Dr. jur. Marlon Foit
Anger 19/20
99084 Erfurt
Telefon: 0361 565690
Telefax: 0361 5656923
E-Mail: info@sbf-rechtsanwaelte.de
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Einreichung der Beschwerde:

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

einzulegen.

Fristbeginn:

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Form der Beschwerde:

Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – 24.09.2024

Wichtiger Hinweis:

Diese Maßnahmen dienen dazu, eine geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten und die Interessen aller Beteiligten zu schützen. Wir bitten alle Betroffenen um Verständnis und Kooperation in dieser Angelegenheit.

Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den vorläufigen Insolvenzverwalter.

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