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Vorläufiges Insolvenzverfahren über die LUVA Business GmbH eingeleitet

geralt / Pixabay

Amtsgericht Baden-Baden, Aktenzeichen: 11 IN 461/24

Das Amtsgericht Baden-Baden hat am 24.09.2024 um 14:10 Uhr wichtige Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der LUVA Business GmbH getroffen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern.
Über die Schuldnerin:

Die LUVA Business GmbH, mit Sitz in der Vincentistraße 1 A, 76530 Baden-Baden, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der HRB 712494 eingetragen. Das Unternehmen ist in der Region bekannt und in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig.
Anordnungen des Gerichts:

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl bestellt. Seine Kontaktdaten sind:
Adresse: Eisenbahnstraße 19–23, 77855 Achern
Telefon: 07841 7080
Fax: 07841 708301

Beschränkung der Verfügungsbefugnis:

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies dient dem Schutz der Gläubiger und der Sicherung der Vermögenswerte.

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem darf er Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen, um die Vermögenswerte zu sichern.

Überwachung und Prüfung:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er prüft zudem, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Zahlungsverbote an die Schuldnerin:

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten:

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, um die Vermögensverhältnisse aufzuklären und die Insolvenzmasse zu sichern.

Hinweise für Gläubiger und Geschäftspartner:

Diese Anordnungen haben unmittelbare Auswirkungen auf alle Gläubiger und Geschäftspartner der LUVA Business GmbH. Es wird dringend empfohlen, sich zeitnah mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen, um weitere Schritte zu besprechen und eventuelle Forderungen anzumelden.

Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter:

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Eisenbahnstraße 19–23
77855 Achern
Telefon: 07841 7080
Fax: 07841 708301
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Einreichung der Beschwerde:

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden

einzulegen.

Fristbeginn:

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Form der Beschwerde:

Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

Weitere Informationen:

Diese Maßnahmen sollen eine geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleisten und die Interessen aller Beteiligten schützen. Wir bitten alle Betroffenen um Verständnis und Kooperation in dieser Angelegenheit.

Amtsgericht Baden-Baden – Insolvenzgericht – 24.09.2024

Wichtiger Hinweis:
Die Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.

Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den vorläufigen Insolvenzverwalter.

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