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Staatsanwaltschaft Mannheim

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Mannheim

Aktenzeichen: 917 AR 1061/​19 und 968 VRs 404 Js 8061/​19

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schwetzingen vom 21.08.2019, rechtskräftig am 10.10.2019, wurde die Einziehung von Wertersatz gem. §73c StGB in Höhe von 8.005,32 EUR gegen den Verurteilten Stephan Herbert Fuchs angeordnet.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.11.2018 reichte der Verurteilte ein von Ihm unterzeichnetes Antragsformular bei der BHW Bausparkasse AG in Hameln ein, im Rahmen dessen Er die Kündigung des Bausparvertrags Nr. 2467324604 des Kontoinhabers H. Fuchs gegenüber der Bausparkasse erklärte und die Auszahlung des Restsparbetrages auf sein Konto bei der Fidor Bank forderte. Hierbei machte Er bewusst von einer Kontovollmacht vom 19.03.2015 Gebrauch, die Ihm durch den Geschädigten zum Zwecke der Verwaltung seines Vermögens in Notfällen eingeräumt worden war. In der Folge wickelte die BHW Bausparkasse AG oben genannten Vertrag ab und schrieb seinem Konto – wie von ihm beabsichtigt – am 30.11.2018 einen Betrag von EUR 8.005,32 gut, der damit zugleich der Verfügungsmöglichkeit Ihres Vaters entzogen wurde, was ihm bewusst gewesen ist. Sie tat dies, obgleich ihm keine Weisung zur Abwicklung des Kontos erteilt worden war und auch aus den sonstigen Umständen des Innenverhältnisses eine derartige Abwicklung nicht angezeigt war. Weiterhin diente das Bausparkonto einzig dem Zweck der Sicherung der Finanzierung etwaiger Renovierungsarbeiten an den Immobilien des Geschädigten.

Ihren Anspruch als Geschädigter auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum o.g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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