Staatsanwaltschaft Konstanz
Az. B940 VRs 48 Js 10476/24
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Singen vom 15.04.2024, rechtskräftig seit 08.06.2024, Az: 50 Cs 48 Js 10476/24, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die die Verurteilten von unbekannten Verletzten erlangten, angeordnet:
1. Geburtstagskarte
2. Gesichtsreiniger
3. Haarprodukt
4. Haaröl
5. Handcreme
6. Haarklammern
7. Handseife
8. 2x Duftcreme
9. Kerze
10. Augenserum
11. Top Zara
12. Gesichtsreiniger
13. Papiertüte
14. Beutel rosa
15. Haarbürste
16. Beutel schwarz
17. Beutel grün
18. Schuhe weiß, adidas
19. Shampoo
20. Conditioner
21. Schuhe beige, Marco Tozzi
22. Schuhe beige, Mexx
23. Schuhe schwarz, Geox
24. Sandalen schwarz, Tommy Hilfiger
25. Sandalen schwarz, Fluidform
26. Damenoberbekleidung braun, Zara
27. T-Shirt blau, Tom Tailor
28. Top orange, Pull&Bear
29. Halskette, Dyadema
30. Jeans-Top, Zara
31. Top schwarz, Zara
32. Parfüm, Agent Provocateur
33. Shorts pink, Zara
34. Top schwarz, Zara
35. Puderpinsel, BaByliss
36. Top schwarz, Zara
37. Top schwarz, Stradivarius
38. Gesichtsmaske, Sence
39. Body weiß, Zara
40. Rock weiß, Pacific Republic
41. Top schwarz, Zara
42. Top weiß, Zara
43. Halskette, Dyadema
44. Haarspange, Sunday State
45. Gesichtskosmetik Japonesque
46. Tagescreme, Colagen ++
47. Augenserum, Christian Breton
48. Gesichtscreme, Biodroga
49. Top schwarz, Zara
50. Sneaker weiß, Puma
51. BH schwarz, Esprit
Den genannten Strafbefehlen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verurteilten wurden wegen Diebstahls begangen am 19.03.2024 in Singen verurteilt. Bei deren freiwilligen Durchsuchung im Anschluss an die Tat wurden die o.g. Gegenstände sichergestellt, welche keinem bestimmten Geschädigten zugeordnet werden konnte.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt.
Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen. Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen B940 VRs 48 Js 10476/24 schriftlich in Verbindung setzen
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.