Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts ein Bußgeld in Höhe von 35.000 Euro verhängt. Der Grund für diese Entscheidung war ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Die Zweigniederlassung hatte die gesetzlich vorgeschriebene Meldung zur Risikotragfähigkeit für den Stichtag 31. Dezember 2022 sowohl fehlerhaft als auch verspätet eingereicht.
Die Risikotragfähigkeitsmeldung ist ein zentrales Element der aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Kreditinstitute. Diese sind verpflichtet, jährlich gegenüber der Deutschen Bundesbank offenzulegen, ob sie über genügend Eigenkapital verfügen, um Risiken und potenzielle Verluste abzufangen. Dies ist unerlässlich, um den regulären und störungsfreien Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Diese Vorgaben sind in der Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen (FinaRisikoV) festgelegt.
Das betroffene Institut hatte gegen diese Vorschriften verstoßen, was die BaFin zur Verhängung des Bußgeldes veranlasste. Der Bußgeldbescheid ist inzwischen rechtskräftig.
Dieser Vorfall unterstreicht die Bedeutung einer korrekten und fristgerechten Abgabe von Risikoberichten, um das Vertrauen in die Stabilität und Sicherheit des Finanzmarktes zu gewährleisten. Unzureichende Meldungen können die Aufsicht behindern und schwerwiegende Konsequenzen für die Institute nach sich ziehen.