Amtsgericht Kiel, Aktenzeichen: 25 IN 50131/24
Das Amtsgericht Kiel hat am 24.09.2024 um 14:00 Uhr entscheidende Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Geschenke 24 GmbH getroffen, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu sichern.
Über die Schuldnerin:
Die Geschenke 24 GmbH, ansässig in Koppelberg 3 – 9, 24159 Kiel, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der HRB 24450 KI eingetragen. Sie ist bekannt für ihr breites Sortiment an originellen Geschenkartikeln und individuellen Präsenten.
Anordnungen des Gerichts:
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Krüger bestellt. Seine Kontaktdaten sind:
Adresse: Westring 455, 24118 Kiel
Telefon: 0431 990810
Telefax: 0431 99081100
Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO). Diese Maßnahme umfasst auch die Einziehung von Außenständen und dient dem Schutz der Gläubiger sowie der geordneten Abwicklung des Verfahrens.
Hinweise für Gläubiger und Geschäftspartner:
Diese Anordnungen haben unmittelbare Auswirkungen auf alle Gläubiger und Geschäftspartner der Geschenke 24 GmbH. Es wird dringend empfohlen, sich zeitnah mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen, um weitere Schritte zu besprechen und eventuelle Forderungen anzumelden.
Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Christian Krüger
Westring 455
24118 Kiel
Telefon: 0431 990810
Telefax: 0431 99081100
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Einreichung der Beschwerde: Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Form der Beschwerde: Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Elektronische Einreichung: Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Kiel – Insolvenzgericht – 24.09.2024
Diese Maßnahmen sollen eine geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleisten und die Interessen aller Beteiligten schützen. Wir bitten alle Betroffenen um Verständnis und Kooperation in dieser Angelegenheit.
Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den vorläufigen Insolvenzverwalter.