Amtsgericht Göppingen, Aktenzeichen: 4 IN 328/24 KV
Das Amtsgericht Göppingen hat am 24.09.2024 um 13:30 Uhr bedeutende Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der es/co Eugen Säufferer Verwaltungs-GmbH getroffen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern.
Über die Schuldnerin:
Die es/co Eugen Säufferer Verwaltungs-GmbH, ansässig in der Uhingerstraße 87, 73095 Albershausen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der HRB 725405 eingetragen. Sie wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Axel Säuffer und Heinz Säuffer.
Anordnungen des Gerichts:
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rainer Tillmann bestellt. Seine Kontaktdaten sind:
Adresse: Flughafenstraße 59, 70629 Stuttgart
Telefon: 0711 49052450
Fax: 0711 49052449
E-Mail: stuttgart@wallnerweiss.de
Website: www.wallnerweiss.de
Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies dient dem Schutz der Gläubiger und der Sicherung der Vermögenswerte.
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zahlungsverbote und Einzugsbefugnis: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Ermächtigung zur Kontoeröffnung: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen. Dies erfolgt gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17).
Auskunftspflicht der Kreditinstitute: Die die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters: Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin muss ihm alle notwendigen Auskünfte erteilen und auf Verlangen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herausgeben.
Prüfauftrag: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Hinweise für Gläubiger und Geschäftspartner:
Diese Anordnungen haben unmittelbare Auswirkungen auf alle Gläubiger und Geschäftspartner der es/co Eugen Säufferer Verwaltungs-GmbH. Es wird dringend empfohlen, sich zeitnah mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen, um weitere Schritte zu besprechen und Forderungen anzumelden.
Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Rainer Tillmann
Flughafenstraße 59
70629 Stuttgart
Telefon: 0711 49052450
Fax: 0711 49052449
E-Mail: stuttgart@wallnerweiss.de
Website: www.wallnerweiss.de
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Einreichung der Beschwerde: Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Form der Beschwerde: Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Elektronische Einreichung: Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter www.ejustice-bw.de.
Wichtiger Hinweis zur Veröffentlichung:
Die Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Amtsgericht Göppingen – Insolvenzgericht – 24.09.2024
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz aller Beteiligten und sollen eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens gewährleisten. Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit.
Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den vorläufigen Insolvenzverwalter.