Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Berufungsverfahren eine differenzierte Entscheidung zu negativen Google-Bewertungen ohne direktes Kundenverhältnis getroffen.
Hintergrund
- Eine Rechtsanwaltskanzlei klagte gegen einen Händler wegen einer negativen Google-Bewertung.
- Der Händler hatte keinen direkten Mandantenstatus, sondern nur Kontakt mit einem Anwalt der Kanzlei als Gegenpartei.
- Das Landgericht Oldenburg gab der Kanzlei zunächst Recht und sah die Bewertung als rechtswidrigen Eingriff.
Urteil des Oberlandesgerichts
- Das Gericht erkannte einen Teilerfolg für den Händler an.
- Es betonte die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen Gewerbebetriebsschutz und Meinungsfreiheit.
- Die Bewertung wurde als zulässig erachtet, jedoch mit Einschränkungen:
- Der Händler darf seine Erfahrung bewerten, auch ohne direktes Mandatsverhältnis.
- Er muss jedoch deutlich machen, dass er kein direkter Kunde war.
Begründung
- Google-Bewertungen werden oft als Kundenerfahrungen interpretiert.
- Bei Anwaltskanzleien sind Bewertungen von direkten Mandanten besonders relevant.
- Die Bewertung des Händlers hat nicht die gleiche Aussagekraft wie die eines Mandanten.
Entscheidung
- Die Bewertung muss nicht gelöscht werden.
- Sie muss jedoch um den Hinweis ergänzt werden, dass der Bewerter kein direkter Mandant war.
Das Urteil (Aktenzeichen: 13 U 110/23) vom 4. Juni 2024 ist rechtskräftig.