Am 17. September 2024, um 09:06 Uhr, hat das Amtsgericht Gifhorn (Aktenzeichen 35 IN 152/24) im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens gegen die Krein Projektentwicklung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wilmar Krein, Hauptstraße 25, 38533 Vordorf, die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Die Krein Projektentwicklung GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Nummer HRB 206786, sieht sich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die diesen Schritt notwendig machten.
Gerichtliche Anordnung: Kontrolle über Vermögensverfügungen
Mit sofortiger Wirkung dürfen Verfügungen über das Vermögen der Krein Projektentwicklung GmbH nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass das Vermögen der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über das Insolvenzverfahren geschützt wird.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, mit Kanzleisitz in der Rathausstraße 1, 38518 Gifhorn, bestellt. Herr Dr. Zimmermann wird ab sofort alle wesentlichen Entscheidungen über das Vermögen der Krein Projektentwicklung GmbH überwachen. Für die Kontaktaufnahme steht seine Kanzlei telefonisch unter 05371/945400 oder per E-Mail (gifhorn@mfp-law.com) zur Verfügung. Weitere Informationen zur Kanzlei finden sich auch auf der Website mfp-law.com.
Aufforderung an Drittschuldner
Darüber hinaus sind alle Schuldner der Krein Projektentwicklung GmbH ausdrücklich dazu aufgefordert, keine Zahlungen mehr an die Gesellschaft selbst zu leisten, sondern ausschließlich unter Berücksichtigung der Anordnungen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies dient der Sicherung der Insolvenzmasse und der ordnungsgemäßen Verwertung der Unternehmenswerte gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 InsO.
Einsicht in den vollständigen Beschluss
Der vollständige Beschluss zur vorläufigen Insolvenzverwaltung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn eingesehen werden. Hier erhalten Beteiligte und Betroffene detaillierte Informationen zu den angeordneten Maßnahmen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn kann von der Krein Projektentwicklung GmbH selbst oder ihren Gläubigern mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Auch wenn die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 in Frage gestellt werden soll, steht jedem Gläubiger das Rechtsmittel der Beschwerde offen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung beim Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn, einzureichen. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Beschwerde kann entweder schriftlich durch eine Beschwerdeschrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der fristgerechte Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht Gifhorn entscheidend ist.
Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss benennen und klarstellen, dass Beschwerde gegen diesen eingelegt wird. Soweit die Entscheidung nur teilweise angefochten werden soll, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Hinweise zum Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und den Rechten der Betroffenen gemäß Art. 13 und 14 der DSGVO finden Sie in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Gifhorn unter amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de. Auf Wunsch wird Ihnen die Datenschutzerklärung auch postalisch zugestellt.
Amtsgericht Gifhorn – 17.09.2024