Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass mehrere Regelungen des hessischen Verfassungsschutzgesetzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Im Zentrum der Kritik stehen Bestimmungen, die das Erheben und Übermitteln von Daten durch den Verfassungsschutz betreffen. Diese Regelungen verstoßen laut Urteil gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Privatsphäre.
Das Verfahren wurde angestoßen durch die Klagen zweier Mitglieder einer Organisation, die als extremistisch eingestuft wird. Sie hatten sich gegen die Datenerhebungspraktiken des hessischen Verfassungsschutzes zur Wehr gesetzt. Mit dem Urteil (Az. 1 BvR 2133/22) setzt das Bundesverfassungsgericht ein klares Zeichen für den Schutz der Grundrechte und mahnt, dass selbst im Bereich der inneren Sicherheit die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Verfassungsschutzes haben, nicht nur in Hessen, sondern bundesweit.