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BaFin erleichtert digitale Prozesse: Einheitlicher Übermittlungsweg für Vermögensverzeichnisse ab 2024

geralt (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit der Veröffentlichung des Merkblatts 02/2024 (VA) einen entscheidenden Schritt zur Vereinheitlichung und Digitalisierung der Finanzberichterstattung für Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds getan. Dieses Merkblatt beschreibt detailliert, wie Vermögensverzeichnis-Eintragungen ab dem Geschäftsjahr 2024 auf elektronischem Weg an die BaFin übermittelt werden können. Damit setzt die Finanzaufsicht ein klares Signal in Richtung Effizienz und Modernisierung der Berichtspflichten.

Einführung eines modernen Übermittlungswegs

Das Merkblatt 02/2024 (VA) markiert den Startschuss für eine zukunftsweisende Umstellung: Erstmalig müssen Unternehmen ihre Eintragungen im Vermögensverzeichnis für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 übermittelt werden, auf einheitliche und standardisierte Weise digital an die BaFin schicken. Die Neuerung verspricht, den Meldeprozess deutlich zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu reduzieren. Papiereinreichungen bleiben zwar weiterhin möglich, doch der elektronische Weg, der dank der neuen Regelung auch ohne qualifizierte elektronische Signatur auskommt, steht klar im Fokus.

Rechtlicher Hintergrund und Vorteile

Diese Modernisierung basiert auf der neuen Fassung des § 126 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz im September 2023 in Kraft trat. Der Gesetzgeber ermöglicht es nun Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, ihre Vermögensverzeichnisse unkomplizierter und schneller zu übermitteln. Dies ist ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung der Finanzbranche und unterstützt die Unternehmen dabei, ihre regulatorischen Pflichten effizienter zu erfüllen.

Umfassende Anpassung der Dokumentation

In Zusammenhang mit der Einführung des Merkblatts hat die BaFin auch ihre bestehenden Richtlinien und Rundschreiben aktualisiert. Insbesondere die Rundschreiben 7/2016 (VA) und 6/2017 (VA) wurden um wichtige FAQs erweitert, die die Umsetzung des neuen Übermittlungsprozesses erleichtern sollen. Ebenso wurde das Rundschreiben 3/2016 (VA) angepasst, um den veränderten Anforderungen gerecht zu werden.

Diese Neuerungen stellen nicht nur eine administrative Erleichterung dar, sondern zeigen auch, wie die BaFin den Wandel in der Finanzwelt aktiv mitgestaltet und Unternehmen dabei unterstützt, ihre Prozesse zukunftssicher zu gestalten. Die Einführung des standardisierten elektronischen Übermittlungswegs ist ein wichtiger Schritt hin zu einer modernen, digitalen Aufsicht, die Unternehmen mehr Flexibilität und Effizienz bietet.

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