Staatsanwaltschaft Göttingen
Strafvollstreckungsverfahren gegen Mihail Gatev
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Aktenzeichen: 506 Js 10499/22
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az: 506 Js 10499/22 gegen
Mihail Gatev
– geboren am 28.03.1986 in Plovdiv –
wegen Geldwäsche, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 24.01.2024 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilte eröffnete am 17.06.2021 ein Privatgirokonto bei der Postbank mit der IBAN DE84 1001 0010 0628 7401 39. Spätestens Ende November 2021 stellte er sein Konto für den Eingang von Zahlungen zur Verfügung und hob diese anschließend ab. Im Tatzeitraum erhielten er 27 Überweisungen im Gesamtwert von 8.364,00 Euro auf sein Konto durch unterschiedliche Personen im Wesentlichen mit dem Verwendungszweck „PRISHTINA TURIST“. Die Einzelüberweisungen lagen zwischen 79,00 Euro und 680,00 Euro. Die Überweisungen auf das Konto beruhten auf Zahlungen von Geschädigten, die vermeintliche Flugtickets nach Prishtina (Kosovo) bezahlen wollten. Tatsächlich wurden diese Reisen jedoch nie von den unbekannten Tätern angeboten und die Geschädigten täuschungsbedingt mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht zu der entsprechenden Überweisung auf das oben genannte Bankkonto verleitet.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 8.364,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet.
Die unbekannten Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Göttingen, den 10.09.2024
gez. Dietzschold, Rechtspflegerin
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