Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein beaufsichtigtes Institut eine Sanktion verhängt, da dieses gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verstoßen hat. Bei einer Überprüfung stellte die FMA fest, dass die fachliche Eignung der für die Geldwäscheprävention verantwortlichen Personen – sowohl des Geldwäschereibeauftragten als auch dessen Stellvertreters – nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Infolgedessen hat die FMA mit Bescheid die Bestellung geeigneter Fachkräfte gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG angeordnet. Da die ursprünglich benannten Personen nicht in der Lage sind, die Verantwortung im Sinne des Gesetzes zu tragen, setzt die FMA nun eine neue Frist, innerhalb derer das Institut den rechtmäßigen Zustand herstellen muss. Zudem wurde eine Zwangsstrafe angedroht, sollte die Anordnung nicht unverzüglich umgesetzt werden.
Gegen diese Verfahrensanordnung sind keine gesonderten Rechtsmittel zulässig. Die FMA betont damit die Bedeutung einer korrekten Besetzung der Schlüsselpositionen im Bereich der Geldwäscheprävention und setzt ein klares Zeichen für die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.