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Staatsanwaltschaft Bonn

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Staatsanwaltschaft Bonn

658 Js 14/​19

An den
unbekannten Geschädigten
des Ermittlungsverfahrens
658 Js 14/​19 Staatsanwaltschaft Bonn

Ermittlungsverfahren gegen Z. M.

Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sind bei einer Wohnungsdurchsuchung am 03.02.2019 in Düsseldorf 87.850,- € aufgefunden und sichergestellt worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld aus einer strafbaren Handlung stammen muss und nicht legal in das Eigentum des Beschuldigten gekommen sein kann. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.

Mit dem Geld ist deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – verfahren worden. Das Geld wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.

Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wir eine Frist bis zum 20.03.2025 zur Anmeldung seines Anspruchs gesetzt.

 

 

 

Wilhelm
Oberstaatsanwalt

 

 

Hinweis:

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