Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

24
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

4201 Js 544 /​ 21 (8307) V

„Im Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 4201 Js 544 /​ 21 (8307) V gegen den Betroffenen Pa. hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 18.04.2024 (Geschäfts-Nr. 126 Ds 31/​23) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.853,59 EUR angeordnet.

Unbekannte Täter nahmen auf dem von dem Betroffenen Pa. bei der N26 Bank GmbH eröffneten Konto
DE 49 1001 1001 2626 8XXX XX betrügerisch, bzw. durch Wohnungsmietangebote unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Lieferabsicht veranlasste, Überweisungen entgegen und transferierten diese zeitnah auf ausländische Konten weiter: Am 13.09.2021: 2327,84 Euro, am 13.09.2021: 721,00 Euro, am 14.09.2021: 1248,01 Euro, am 14.09:2021: 1504,04 Euro, am 14.09.2021: 1000,00 Euro, am 15.09.2021: 1800,00 Euro, am 16.09.2021: 843,70 Euro, am 17.09.2021: 867,00 Euro, am 17.09.2021: 1270,00 Euro und am 17.09.2021: 865,00 Euro .

Die Entscheidung ist seit dem 22.05.2024 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind
(§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein