Start Allgemein Kein Nachschlag für Bürgergeldempfänger im Jahr 2022

Kein Nachschlag für Bürgergeldempfänger im Jahr 2022

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csamhaber (CC0), Pixabay

Empfänger von Bürgergeld können keinen rückwirkenden Nachschlag für das Jahr 2022 aufgrund der Corona-Pandemie und der Inflation einfordern. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Nach Auffassung des Gerichts habe der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Herausforderungen und die steigende Inflation „angemessen und zügig“ reagiert. (Az. L 12 AS 1814/22).

Im konkreten Fall hatte ein Bürgergeldempfänger aus dem Raum Münster geklagt. Er forderte eine rückwirkende Anpassung seiner Leistungen, da die Inflation im Jahr 2022 außergewöhnlich hoch gewesen sei. Zudem machte er einen „pandemiebedingten Mehrbedarf“ geltend, der seiner Meinung nach nicht ausreichend durch die bestehenden Sozialleistungen abgedeckt worden war.

Das LSG lehnte diese Forderung jedoch ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber auf die sich rasch verändernde wirtschaftliche Lage und die besonderen Belastungen der Pandemie mit verschiedenen Maßnahmen, wie etwa einmaligen Sonderzahlungen, ausreichend schnell reagiert habe. Ein nachträglicher „Nachschlag“ sei daher nicht gerechtfertigt.

Der Kläger akzeptierte das Urteil jedoch nicht und legte bereits Beschwerde beim Bundessozialgericht ein. Dort wird nun in einer höheren Instanz darüber entschieden, ob Bürgergeldempfänger rückwirkend aufgrund außergewöhnlicher Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie zusätzliche Leistungen geltend machen können.

Hintergrund: Anpassungen während der Pandemie

In den Jahren 2020 und 2021 wurden mehrere Sonderregelungen für Bürgergeldempfänger (damals noch Hartz-IV-Empfänger) eingeführt, um die finanziellen Belastungen der Pandemie abzufedern. Dazu gehörten unter anderem Einmalzahlungen, eine erleichterte Vermögensanrechnung sowie die Aussetzung der Pflicht zur persönlichen Vorsprache bei Jobcentern. Auch in Bezug auf steigende Energie- und Lebensmittelpreise wurden Unterstützungsmaßnahmen diskutiert.

Trotz dieser Maßnahmen fühlten sich viele Betroffene nicht ausreichend unterstützt, da die Inflationsrate, insbesondere im Jahr 2022, außergewöhnlich hoch war und die Lebenshaltungskosten stark anstiegen. Die Frage, ob diese Entwicklungen durch die bestehenden Regelungen ausreichend berücksichtigt wurden, wird nun in der nächsten Instanz geklärt werden.

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