Interviewer: Guten Tag, Herr Reime. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, um uns ein paar Fragen zu beantworten. Es gibt aktuell viele Diskussionen rund um das DEFI-Projekt von Thorsten Koch. Sie haben erwähnt, dass in diesem Zusammenhang das Fernunterrichtsgesetz zur Anwendung kommen könnte. Können Sie uns erläutern, wie Sie zu dieser Einschätzung gelangen?
RA Jens Reime: Ja, gern. Das Fernunterrichtsgesetz regelt in Deutschland unter anderem Angebote, die als „Fernunterricht“ gelten, also solche Schulungen oder Kurse, die überwiegend auf Distanz vermittelt werden – beispielsweise durch Online-Plattformen. Dabei ist es entscheidend, ob der Unterricht im Wesentlichen dazu dient, den Teilnehmern Wissen oder Fertigkeiten zu vermitteln, die sie beruflich verwerten können. Genau hier setzt unsere rechtliche Prüfung an.
Interviewer: Das bedeutet, Sie halten das DEFI-Projekt von Thorsten Koch für ein solches Angebot, das unter das Fernunterrichtsgesetz fallen könnte?
RA Jens Reime: Richtig. Nach den vorliegenden Informationen vermittelt Thorsten Koch im Rahmen des DEFI-Projekts Wissen über Finanzprodukte, speziell im Bereich der dezentralen Finanzen und Kryptowährungen. Diese Kurse richten sich offenbar an Teilnehmer, die dieses Wissen in irgendeiner Form beruflich oder finanziell nutzen möchten. Damit könnte es sich sehr wohl um ein Fernunterrichtsangebot im Sinne des Gesetzes handeln.
Interviewer: Welche rechtlichen Konsequenzen hätte das für die Teilnehmer?
RA Jens Reime: Sollte das Fernunterrichtsgesetz tatsächlich anwendbar sein, ergeben sich daraus verschiedene Schutzrechte für die Teilnehmer. Zum Beispiel sind Anbieter solcher Kurse verpflichtet, vorab klare Informationen über Inhalte, Kosten und Widerrufsrechte bereitzustellen. Ein wichtiger Aspekt ist hier das Widerrufsrecht: Wenn ein Vertrag unter das Fernunterrichtsgesetz fällt, haben Teilnehmer in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, um sich vom Vertrag zu lösen.
Interviewer: Und wie verhält es sich mit den bereits gezahlten Gebühren? Gibt es da Möglichkeiten, diese zurückzufordern?
RA Jens Reime: Das ist ein zentraler Punkt unserer Prüfung. Wenn der Vertrag gegen das Fernunterrichtsgesetz verstoßen hat, beispielsweise weil die rechtlichen Vorgaben nicht korrekt eingehalten wurden, könnte es sein, dass die Teilnehmer Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Gebühren haben. Wir prüfen derzeit sehr genau, inwieweit diese Gebühren erstattbar sind und welche rechtlichen Schritte dafür notwendig wären. Wichtig ist es dabei, die konkreten Vertragsbedingungen und Informationspflichten im Einzelfall zu untersuchen.
Interviewer: Das klingt nach einem komplexen Thema. Wie sollten sich betroffene Teilnehmer jetzt verhalten?
RA Jens Reime: Zunächst einmal rate ich allen Teilnehmern, ihre Verträge und Unterlagen genau zu prüfen. Sollten Unklarheiten bestehen oder der Verdacht aufkommen, dass bestimmte rechtliche Vorgaben nicht eingehalten wurden, empfehle ich, sich rechtlich beraten zu lassen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen etwaige unzulässige Vertragsbedingungen zu wehren. Wir unterstützen dabei, diese Ansprüche im Rahmen des geltenden Rechts geltend zu machen.
Interviewer: Vielen Dank, Herr Reime, für Ihre Ausführungen und Einblicke. Es bleibt spannend, wie sich die rechtliche Lage rund um das DEFI-Projekt von Thorsten Koch entwickeln wird.
RA Jens Reime: Gern geschehen. Wir bleiben auf jeden Fall dran und werden die rechtliche Situation weiterhin genau verfolgen.