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Interview mit Rechtsanwalt Reime über mögliche rechtliche Konsequenzen bei Werbung für Apps und Online-Angebote

Interviewer: Herr Reime, der Betreiber eines YouTube-Kanals behauptet, er habe über 30.000 Euro mit einer App verdient und verspricht den Zuschauern 15 Euro, wenn sie sich über einen Link anmelden. Wie bewerten Sie diese Aussage rechtlich?

Rechtsanwalt Reime: Solche Behauptungen können aus rechtlicher Sicht problematisch sein. Zum einen besteht die Gefahr, dass es sich um irreführende Werbung handelt. Wenn der Betreiber nicht nachweisen kann, dass er tatsächlich diese Summe verdient hat, könnte das als Täuschung ausgelegt werden, was gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Bei der Vergabe von Geschenken, wie den versprochenen 15 Euro, müssen außerdem die Bedingungen klar und transparent sein. Andernfalls könnten Verbraucher irregeführt werden.

Interviewer: Der Betreiber erklärt nicht genau, wie die App funktioniert oder welche Risiken damit verbunden sind. Wie beurteilen Sie das?

Rechtsanwalt Reime: Das ist ein weiterer heikler Punkt. Wenn der Betreiber eine App oder eine Dienstleistung bewirbt, die mit finanziellen Gewinnen verbunden ist, muss er sicherstellen, dass alle relevanten Informationen offengelegt werden – insbesondere die Risiken. Wenn zum Beispiel mit Affiliate-Marketing Geld verdient wird, kann dies in die Nähe einer Anlageberatung rücken. In solchen Fällen sind klare Hinweise auf Risiken unerlässlich. Ohne diese könnte sogar eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich sein.

Interviewer: Der Betreiber fordert zur Anmeldung bei Apps auf, ohne darauf hinzuweisen, dass ein Gewerbe notwendig sein könnte. Ist das rechtlich relevant?

Rechtsanwalt Reime: Ja, das ist problematisch. Sobald jemand dauerhaft und gewinnorientiert Geld verdient, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wird dies verschwiegen, könnte das als Irreführung gewertet werden. Verbraucher könnten fälschlicherweise davon ausgehen, dass sie ohne weitere Verpflichtungen Geld verdienen können, obwohl sie ein Gewerbe anmelden müssten.

Interviewer: Der Betreiber sammelt auch persönliche Daten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Welche rechtlichen Bedenken gibt es hier?

Rechtsanwalt Reime: Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt strengen Vorgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es muss klar und transparent kommuniziert werden, wofür die Daten verwendet werden und wie sie verarbeitet werden. Ohne eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer könnte hier ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen, der empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

Interviewer: Was raten Sie abschließend den Verbrauchern, die auf solche Angebote stoßen?

Rechtsanwalt Reime: Verbraucher sollten bei solchen Angeboten grundsätzlich skeptisch sein und die Versprechungen genau prüfen. Es ist wichtig, sich umfassend über die Anbieter und deren Seriosität zu informieren. Außerdem sollten sie vorsichtig mit ihren persönlichen Daten umgehen und sich über mögliche rechtliche Pflichten, wie die Anmeldung eines Gewerbes, im Klaren sein.

Link:  https://www.youtube.com/watch?v=KO4lytGqBrs

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