Start Justiz Insolvenzverfahren Beschluss zur vorläufigen Verwaltung im Insolvenzantragsverfahren der OE Beteiligungs GmbH

Beschluss zur vorläufigen Verwaltung im Insolvenzantragsverfahren der OE Beteiligungs GmbH

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Amtsgericht Fulda – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 92 IN 92/24

Beschluss zur vorläufigen Verwaltung im Insolvenzantragsverfahren der OE Beteiligungs GmbH

Fulda, den 05. September 2024

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OE Beteiligungs GmbH, mit Sitz in der Frankfurter Straße 62, 36043 Fulda (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fulda unter HRB 5994), vertreten durch den Geschäftsführer Martin Küpper, hat das Amtsgericht Fulda zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger folgende Maßnahmen beschlossen:

Anordnung der vorläufigen Verwaltung: Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen im Vermögen der Antragstellerin wird die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Überwachung und Sicherung des Vermögens der Antragstellerin.

Verfügungsbeschränkungen: Alle Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
a) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, das Vermögen der Antragstellerin zu sichern und zu erhalten.
b) Der Insolvenzverwalter soll das von der Antragstellerin betriebene Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterführen, es sei denn, das Gericht stimmt einer Stilllegung zu, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
c) Die Entscheidungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Antragstellerin, jedoch bedürfen die Begründung, Änderung und Beendigung solcher Arbeitsverhältnisse der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume sowie die Wohnräume der Antragstellerin zu betreten und dort Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen, um notwendige Nachforschungen durchzuführen.

Pflichten der Antragstellerin: Die Antragstellerin ist verpflichtet, unverzüglich Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufzunehmen und ihm ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit genauen Angaben zu übermitteln. Die Richtigkeit dieser Angaben ist, falls vom Gericht gefordert, an Eides statt zu versichern. Auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 98 Abs. 1 InsO).

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Grundlage eines Antrags des Sachverständigen und dient dem Schutz der Gläubigerinteressen bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Sofern die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden und muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine elektronische Einreichung ist ebenfalls möglich, jedoch ist eine einfache E-Mail nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder unter www.justiz.de zu finden.

Richter am Amtsgericht: Dr. Mazur

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