Amtsgericht Ludwigsburg
2 VRJs 134/22, 2 Ls 42 Js 31997/21
Herrn
Viktor Straßheim
Stammheimer Straße 10
70806 Kornwestheim
In der Jugendvollstreckungssache gegen Joginder-Singh Moritz
Mitteilung für Tatverletzte gem. § 459i StPO
Sehr geehrter Herr Straßheim,
durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 21.06.2022 ein Urteil ergangen, das seit dem 29.06.2022 Rechtskräftig ist. Gegen die oben genannte Person wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.766,95 Euro angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 23.11.2020 zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr entwendete der Angeklagte aus dem Büro im Salamander-Areal, Stammheimer Straße 10, 70806 Kornwestheim den Ehering (Wert des Rings ca. 785 Euro).
Zur näheren Information über die von Ihnen nunmehr zu unternehmenden Schritte verweise ich auf das beigefügte Hinweisblatt.
Es kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.
Um umgehende Rücksendung des anliegenden Rückantwortschreibens wird gebeten.
Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der oben genannten Person gem. §§ 459h Abs. 2 Satz 2. 111 i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass das Gericht nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann. Von entsprechenden Rückfragen ist deshalb abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Buchmann, Rechtspflegerin
Geschädigtenmitteilung für das strafrechtliche Entschädigungsverfahren
(aufgrund einer Wertersatzeinziehung)
hier: Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte
Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger,
im vorliegenden Strafverfahren hat das zuständige Gericht rechtskräftig gegen d. Verurteilte(n) gem. § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages angeordnet, weil aus einer Straftat in rechtswidriger Weise ein finanzieller Vorteil erlangt wurde. Die Einziehung dieses Geldbetrages soll dazu dienen, den finanziellen Schaden der Geschädigten auszugleichen. Sie werden nunmehr angeschrieben, weil Sie zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören könnten.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Schadensersatz aus der Wertersatzeinziehung zu erlangen, indem Sie Ihre Ansprüche beim Amtsgericht Ludwigsburg innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieser Benachrichtigung anmelden.
Hinweis: Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt wurden und d. Verurteilte aus dieser Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Folgeschäden oder immaterielle Schäden müssen Sie hingegen vom Verurteilten selbst einfordern.
Beispiele: Sie haben im Internet Waren bestellt und bereits bezahlt, sie aber nicht geliefert bekommen. Oder jemand hat ohne Ihr Wissen Geld von Ihrem Konto abgehoben. Solche finanziellen Schäden können grundsätzlich zum strafrechtlichen Entschädigungsverfahren angemeldet werden.
Nicht anmeldbar sind hingegen immaterielle Schäden und Folgeschäden: Beispiel: Sie werden Opfer einer Körperverletzung. Ihren Verdienstausfall, die Behandlungskosten und das Schmerzensgeld müssen Sie vom Täter selbst einfordern, da das staatliche Entschädigungsverfahren dafür nicht vorgesehen ist.
a) Wie können Sie im Zuge des Strafverfahrens zu einer Entschädigung kommen?
Als Geschädigte(r) können Sie aus dem gerichtlich angeordneten Geldbetrag gem. § 459h Abs. 2 StPO eine Entschädigung erhalten, wenn Sie aufgrund der verurteilten Straftat geschädigt wurden und bislang noch keine Entschädigung erhalten haben. Um an dem Verfahren zur Auskehrung der verwerteten Vermögenswerte und der vom Verurteilten erfolgten Zahlungen teilzunehmen, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten beim Amtsgericht Ludwigsburg anmelden. Sollten Sie bereits im Rahmen des vorausgegangen Ermittlungsverfahrens ihre Ansprüche angemeldet haben, ist keine weitere Anmeldung erforderlich.
Hinweis Erfolgt die Anmeldung von Ansprüchen nicht fristgerecht, können Sie am Auskehrungsverfahren gem. § 459k Abs. 5 StPO nur teilnehmen, wenn Sie der Staatsanwaltschaft ein vollstreckbares Urteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen und glaubhaft machen, dass Ihnen der Entschädigungsanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
b) Wie werden Ansprüche bei dem Amtsgericht Ludwigsburg angemeldet?
Sind Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt worden, können Sie Ihre Ansprüche bei Amtsgericht Ludwigsburg anmelden, die Sie angeschrieben hat. Dazu müssen Sie folgende Angaben machen:
1. |
Der Grund und die Höhe des Anspruches |
Bitte schildern Sie den Sachverhalt, der nach Ihrer Erkenntnis bei Ihnen aufgrund einer Straftat zu einem wirtschaftlichen Schaden geführt hat. Geben Sie hierbei insbesondere die Personen oder Firmen an, die aus Ihrer Sicht für den wirtschaftlichen Schaden verantwortlich sind und geben Sie die Höhe des Schadens als Geldbetrag an. Zinsen und andere Nebenforderungen sind nicht anzugeben.
2. |
Nachweise für den behaupteten Anspruch |
Bitte fügen Sie Ihrer Anmeldung Urkunden in Kopie bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw…), die geeignet sind Ihre Ansprüche zu beweisen. Bedenken Sie bitte, dass ggf. ein Insolvenzverwalter Ihre Angaben und Unterlagen prüft und Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren nur anerkannt bzw. entschädigt werden, wenn Ihre Ansprüche durch entsprechende Belege ausreichend nachgewiesen sind.
3. |
Form der Anmeldung des Anspruches |
Für die Anmeldung des Schadensersatzanspruches ist kein spezielles Formular erforderlich. In Ihrer Anmeldung sollten Sie jedoch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft angeben und Ihre Angaben durch Ihre Unterschrift versichern.
c) Wie und wann erfolgt die Entschädigung?
Auskehrungsverfahren nach §§ 459h Abs. 2 Satz 1, 459k Abs. 1, 2 StPO
Sobald der Erlös aus der Verwertung sichergestellter Vermögenswerte sowie die Zahlungen des Verurteilten ausreichen, um alle rechtzeitig angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen, kehrt die Staatsanwaltschaft gem. § 459 k Abs. 1 StPO den gerichtlich angeordneten Geldbetrag an die Geschädigten aus, deren Ansprüche gem. § 459 k Abs. 2 Satz 1 StPO bereits durch die gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, nachdem der Verurteilte zu den Ansprüchen gem. § 459 k Abs. 3 StPO angehört wurde. Hat das erkennende Gericht einen Entschädigungsanspruch noch nicht festgestellt, bedarf der Antragstel1er gem. § 459 k Abs. 2 S. 2 StPO für eine Auskehrung der Zulassung seines Anspruches, indem er gem. § 459 k Abs. 2 Satz 4 StPO gegenüber dem Gericht der ersten Instanz seinen Anspruch durch die vorgelegten Nachweise glaubhaft macht. Sollte die Staatsanwaltschaft einen Entschädigungsanspruch zurückweisen, kann dagegen gem. S 459 O StPO die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
Sollte d. Verurteilte einen Geschädigten außerhalb dieses Entschädigungsverfahrens bereits entschädigt haben, ist eine erneute Entschädigung im Entschädigungsverfahren ausgeschlossen.
Insolvenzverfahren nach §§ 459 h Abs. 2 Satz 2, 111 i Abs. 2 StPO
Haben mehrere Geschädigte Ansprüche angemeldet und sollte der Erlös aus der Verwertung gesicherter Vermögenswerte und die vom Verurteilten geleisteten Zahlungen nicht ausreichen, um alle rechtzeitig angemeldeten Ansprüche von Geschädigten zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Auskehrung gem. SS 459h Abs. 2 Satz 2, 111 i Abs. 2 StPO beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag gegen d. Verurteilte(n) stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und der vorhandene Geldbetrag ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Sollte das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen, verteilt ausschließlich der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter den Erlös und die geleisteten Zahlungen.
Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens und Verteilung von Überschüssen (§ 459 m Abs. 1 Satz 3 StPO)
Sollten die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endgültig nicht vorliegen, können Geschädigte eine Entschädigung nur erlangen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren der Staatsanwaltschaft ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, in dem festgestellt wird, dass dem Geschädigten aus der Straftat ein Anspruch gegen d. Verurteilte(n) erwachsen ist. Das Gleiche gilt für den Fall, dass nach der Verteilung im Auskehrungs- oder Insolvenzverfahren ein Überschuss verblieben ist. Ein Geschädigter, der im Auskehrungs- oder Insolvenzverfahren bislang nicht entschädigt wurde, kann in diesem Fall durch Vorlage eines der oben bezeichneten Vollstreckungstitel die Entschädigung beantragen. Bei mehreren Geschädigten wird derjenige zuerst entschädigt, der als erstes den entsprechenden Nachweis erbringt. Nach Ablauf der Frist von zwei Jahren sind Entschädigungsansprüche gem. § 459 m Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.
d) Rechtliche Hinweise
Bitte beachten Sie: Die Staatsanwaltschaft überprüft die Anmeldungen der Geschädigten auf Richtigkeit und Schlüssigkeit nur, wenn es zu einem Auskehrungsverfahren O nach § 459k Abs. 1 StPO kommt. Nur in diesen Fällen kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nach § 459 O StPO eingelegt werden,
Wird hingegen ein Insolvenzverfahren gegen den Betroffenen eröffnet, leitet die Staatsanwaltschaft alle angemeldeten Schadenersatzansprüche ungeprüft an den zuständigen Insolvenzverwalter weiter. Der Insolvenzverwalter überprüft dann alle angemeldeten Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens und stellt diese fest. In diesem Fall können Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzverwalters nur nach Insolvenzrecht eingelegt werden.
e) Auskünfte und rechtliche Beratung
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Höhe der gesicherten Vermögenswerte bzw. der angemeldeten Ansprüche oder die Höhe einer eventuellen Entschädigung erteilen kann. Die Staatsanwaltschaft kann Ihnen auch nicht mitteilen ob und ggf. wann sie ein Insolvenzverfahren gegen den Betroffenen beantragen wird. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.
Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, festzustellen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, zu entscheiden, ob sie diese anmelden wollen oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen bzw. geltend zu machen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden. Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen.
Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung von Wertersatzes
In diesem Verfahren wurde die Einziehung eines Wertes angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung beim Amtsgericht anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte diese Mitteilung mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht Ludwigsburg binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht Ludwigsburg anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie dem Amtsgericht hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall vom Amtsgericht Ludwigsburg in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung vom Amtsgericht verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
• |
wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil das Amtsgericht im Sinne des § 111 i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
• |
wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch das Amtsgericht vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen beim Amtsgericht
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Absender: | den | |
(Name, Vorname), (Straße) (PLZ, Wohnort) |
An das
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Str. 39
Aktenzeichen:
71638 Ludwigsburg
(Telefax: 0800 66449281461)
Verfahren gegen |
Rückantwort zur Mitteilung des Amtsgerichts nach § 459i StPO vom |
Ich mache meinen Anspruch in Höhe von | Euro geltend. |
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von | Euro |
Geld erhalten.
Ich habe
dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen, | |
dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von |
Euro erlassen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs in Höhe von |
Euro. |
(Datum) | (Unterschrift) | |
Absender: | den | |
(Name, Vorname), (Straße), (PLZ, Wohnort) |
An das
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Str. 39 Aktenzeichen
71368 Ludwigsburg
(Telefax: 0800 66449281461)
Strafvollstreckungsverfahren gegen
Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:
Kreditinstitut: |
IBAN: |
BIC/SWlFT-Code: |
Kontoinhaber: |
Anschrift bei abweichendem Kontoinhaber: |
(Datum) (Unterschrift) |
Hinweis:
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